Kann man die vertraglich hinterlegt Mietkaution einfach verändern?
Eine Veränderung der Mietkaution kann unter bestimmten Umständen rechtlich zulässig sein – doch viele Mieter und Vermieter sind sich über die genauen Regelungen nicht im Klaren. Grundsätzlich gilt: Die Höhe der Mietkaution richtet sich nach der vereinbarten Grundmiete, also der sogenannten Nettokaltmiete. Eine nachträgliche Mietminderung ändert daran in der Regel nichts.
Wann sich die Mietkaution doch ändern kann
Im laufenden Mietverhältnis kann es vorkommen, dass der Mieter zu einer berechtigten Mietminderung berechtigt ist – etwa wegen Schimmel, Lärm oder anderer Mängel. Wichtig zu wissen: Diese vorübergehende Minderung der Miete führt nicht automatisch zu einer Anpassung der Kautionshöhe. Es bleibt bei der ursprünglich vereinbarten Miete als Berechnungsgrundlage.
Ausnahme: Wenn sich ein dauerhafter Mangel herausstellt – etwa eine erheblich kleinere Wohnfläche (mehr als 10 % weniger als vereinbart) – kann die Mietminderung dauerhaft gelten. In einem solchen Fall kann auch die Mietkaution angepasst werden, und zwar auf das Dreifache der dauerhaft reduzierten Miete.
EuroKaution – flexibel reagieren bei jeder Veränderung
Egal ob Erhöhung, Reduzierung oder Unsicherheit: Mit der Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution bleiben Sie flexibel. Sie müssen keine hohe Barkaution hinterlegen – und können bei einer nachträglichen Veränderung der Mietkaution schnell reagieren, ohne finanzielle Engpässe zu riskieren.
So profitieren Sie mit EuroKaution:
- Keine Barkaution – mehr finanzieller Spielraum
- Anpassung an Mietänderungen möglich
- Schnelle Kommunikation über Kundenservice@eurokaution.de
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- Zuverlässige Abwicklung mit starker Absicherung für den Vermieter
Auch bei Inklusivmieten – also Mieten, in denen Nebenkosten enthalten sind – gilt: Die Mietkaution darf maximal drei Monatsmieten inkl. Nebenkosten betragen. Auch hierfür ist die Bürgschaft von EuroKaution eine ideale Lösung.
Fazit: Veränderung der Mietkaution? Mit EuroKaution kein Problem
Eine Veränderung der Mietkaution kann in Ausnahmefällen notwendig oder sinnvoll sein – aber sie muss nicht kompliziert oder teuer werden. Mit der Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution sind Sie rechtlich und finanziell auf der sicheren Seite. Einfach, flexibel und jederzeit anpassbar – für private und gewerbliche Mietverhältnisse.
Weitere rechtliche Beiträge
Mietvertrag ohne Mietkaution –
clever mieten mit EuroKaution
Ein Mietvertrag ohne Mietkaution ist in Deutschland durchaus möglich – und das sogar ganz legal. Denn rechtlich gesehen gibt es keine Pflicht zur Zahlung einer Mietkaution, solange keine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag getroffen wurde. Das bedeutet: Ohne klare Regelung im Mietvertrag keine Kaution.
Viele Mieter wissen nicht, dass der Vermieter nicht verlangen darf, die Kaution bereits vor Vertragsunterzeichnung zu zahlen. Die Grundlage für eine Kautionsforderung ist ausschließlich eine schriftlich vereinbarte Klausel im Mietvertrag. Wird diese vergessen – etwa bei einem mündlichen Vertrag – oder lässt sich die Vereinbarung im Nachhinein nicht nachweisen, besteht auch keine Zahlungspflicht.
Doch was, wenn der Vermieter auf eine Kaution besteht – Sie aber das Geld nicht sofort aufbringen möchten oder können? Genau hier kommt die Mietkautionsversicherung der EuroKaution ins Spiel.
Mietkaution clever lösen – mit EuroKaution Ihrem Makler für Mietkautionsversicherungen
Mit der Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution können Sie Ihre neue Wohnung beziehen, ohne eine Barkaution hinterlegen zu müssen. Statt mehrere tausend Euro einzufrieren, sichern Sie Ihre Mietkaution einfach über eine Bürgschaft ab – und das mit einem starken Partner im Rücken: der R+V Versicherung.
Ihre Vorteile auf einen Blick:
- Keine hohe Einmalzahlung bei Mietbeginn
- Mehr finanzielle Flexibilität für Umzug, Einrichtung oder Rücklagen
- Schnelle und einfache Abwicklung online
- Starke Absicherung für den Vermieter durch die R+V Versicherung
Ob Mietvertrag mit oder ohne Mietkaution – Sie entscheiden, wie Sie Ihre Kaution regeln. Mit EuroKaution bleiben Sie flexibel und gewinnen finanziellen Spielraum, ohne auf Sicherheit verzichten zu müssen.
Sie müssen Ihren Vermieter noch überzeugen – wir helfen Ihnen gerne.
Eine Mietkautionsversicherung bietet dem Vermieter eine Kombination aus
Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass
der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt.
Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher.
Gerne nehmen wir auch kontakt mit Ihrem Vermieter auf
– falls er noch Fragen zum Produkt Kautionsversicherung hat. Themen wie Sonderkaution können ebenfalls geklärt werden.
Weitere rechtliche Beiträge
Zugriff auf die Mietkaution im laufenden Mietverhältnis
Nach aktueller Rechtsprechung ist der Zugriff auf Mietkaution im laufenden Mietverhältnis grundsätzlich erlaubt – das heißt, der Vermieter kann sich schon vor Ende des Mietverhältnisses einen Teil der Kaution für offene Forderungen sichern. Manche Gerichte fordern jedoch, dass die Forderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder offensichtlich begründet sein muss. Auch wird gelegentlich verlangt, dass sich die finanzielle Lage des Mieters deutlich verschlechtert haben muss. Solche Einschränkungen finden sich nicht in § 551 BGB. Das Gesetz macht keinerlei Vorgaben, dass die Kaution nur zu einem bestimmten Zeitpunkt eingesetzt werden darf. Ebenso fehlen Formulierungen, die besondere Voraussetzungen für ihre Verwertung festlegen.
Sicherheit bedeutet gerade, dass sie im Bedarfsfall genutzt werden kann.
Zudem hat der Gesetzgeber geregelt, dass der Mieter bei unberechtigter Inanspruchnahme der Kaution selbst entscheiden kann, ob er den Abzug hinnehmen oder gerichtlich überprüfen lassen will.
Aus Vermietersicht ist ein vorzeitiger Zugriff auf Mietkaution während Mietverhältnis oft wenig vorteilhaft, weil er damit seine Reserve – wenn auch nur vorübergehend – verbraucht. Wenn sich die wirtschaftliche Lage des Mieters verschlechtert, eine kurzfristige Kündigung aber nicht möglich ist, bietet es sich eher an, die Forderung im Klageweg durchzusetzen und die Kaution für spätere Ansprüche aufzusparen.
Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. Mai 2014 (Az. VIII ZR 234/13) betont, dass der Zugriff auf Mietkaution während Mietverhältnis im laufenden Vertrag nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig ist. Die Kaution gilt als fremdes Vermögen, das der Vermieter treuhänderisch verwaltet.
Eurokaution Mietkautionsversicherung:
Mit der Mietkautionsversicherung von Eurokaution genießen Vermieter und Mieter maximale Sicherheit – ohne Geldblockade. Statt eine klassische Barkaution zu hinterlegen, schließt der Mieter eine preiswerte Bürgschaftspolice ab. Damit bleibt Liquidität erhalten, und der Vermieter hat im Schadenfall direkten Zugriff auf die versicherte Kautionssumme – auch während des laufenden Mietverhältnisses. So kombinieren Sie Rechtssicherheit beim Zugriff auf Mietkaution während Mietverhältnis mit flexibler und kostengünstiger Absicherung.
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Maximale Höhe der Mietkaution
bei Wohnraummietverträgen
Die maximale Höhe einer Mietkaution ist in § 551 Abs. 1 BGB klar geregelt.
Wenn der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit leisten muss, darf diese höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen. Dabei bleibt § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB unberührt.
Wichtig: Die Miete wird ohne Betriebskosten berechnet – also ohne Vorauszahlungen oder Pauschalen.
§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB stellt außerdem klar: Die Zinsen aus der Kautionsanlage erhöhen die Sicherheit.
Zur Erinnerung: Diese Vorschriften gelten nur für Wohnraummietverträge.
Im Gewerbemietrecht gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution. Auch eine Unwirksamkeit wegen Wuchers ist dort in der Regel ausgeschlossen.
Selbst eine Kaution in Höhe des Siebenfachen einer Monatsmiete gilt noch nicht als unzulässige Schikane.
Sie möchten Ihre private Mietkaution nicht in bar hinterlegen?
Dann entscheiden Sie sich für eine Mietkautionsbürgschaft bei uns!
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der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt.
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Sonderkaution (Barrierefreiheit E-Mobilität, Einbruchschutz)
Eine Sonder- und Ausnahmeregelung findet sich in § 554a BGB. Diese Vorschrift wurde mit der Mietrechtsreform am 01.09.2001 eingeführt. Sie trägt die Überschrift „Barrierefreiheit“.
Darin geht es um das Recht des Mieters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen. Hier kann der Vermieter seine Zustimmung gem. § 554 a Abs. 2 BGB „von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen“. Die Sonderkaution Vorschrift steht nun unter § 554 BGB im Gesetz und gilt zusätzlich für den Einbau von E-Ladestationen und für Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen.
Aus dem Gesetz ergibt sich direkt: Die Obergrenze von drei Monatsgrundmieten (maximalhöhe der Mietkaution) gilt hier nicht.
Die Höhe der Zusatzkaution richtet sich allein nach den voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Diese Kosten können die üblichen drei Monatsmieten deutlich übersteigen.
Wichtig ist außerdem: Diese Sonderkaution kann zusätzlich zur regulären Mietkaution verlangt werden.
Grund dafür ist nicht die ursprüngliche Kautionsvereinbarung, sondern der geplante Umbau durch den Mieter.
Je umfangreicher die Umbaumaßnahmen, desto höher kann auch die Zusatzkaution ausfallen.
Wir haben die Lösung für die anstehende Sondermietkaution – Mietkautionsversicherung von Eurokaution
Sie müssen Ihren Vermieter noch überzeugen – wir helfen Ihnen gerne – die Sonderkaution zu hinterlegen.
Eine Mietkautionsversicherung bietet dem Vermieter eine Kombination aus
Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt. Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher. Auch das Risiko für den Vermieter wird dadurch geringer, vor allem bei einer Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters.
Gerne nehmen wir auch kontakt mit Ihrem Vermieter auf
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Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters
Nachträgliche Kautionsforderung nach Tod des Mieters gemäß §563 b III BGB – Die Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters ist ein relevantes Thema im Mietrecht.
Eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass das Versäumnis einer Kautionsvereinbarung nicht nachgebessert werden kann, findet sich im Gesetz in § 563 b Abs. 3 BGB. Hier geht es um die Frage, wer das Mietverhältnis wie fortsetzten darf, wenn der/einer der Mieter verstorben ist und ob die Mietkautionserhöhung nach dem Tod erlaubt ist. Ein Mietverhältnis endet nicht automatisch mit dem Tod des Mieters. Es besteht weiter – das steht so in den §§ 563 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Zunächst geht der Mietvertrag auf bestimmte nahe stehende Personen über. Dazu gehören etwa ein überlebender Mitmieter, der Ehepartner oder andere Familienangehörige, die mit dem Mieter zusammengelebt haben. Auch Personen, die diesen gleichgestellt sind – etwa eingetragene Lebenspartner – können das Mietverhältnis übernehmen.
Wenn keine dieser Personen vorhanden sind oder das Mietverhältnis nicht fortführen wollen, geht es auf die Erben des verstorbenen Mieters über. In solchen Fällen kann es auch zu einer Mietkautionserhöhung nach dem Tod kommen.
Was passiert mit der Mietkaution, wenn der Mieter verstirbt?
Stirbt ein Mieter, geht das Mietverhältnis in der Regel auf Erben oder nahe Angehörige über. In solchen Fällen darf der Vermieter auch nachträglich eine Kaution verlangen – selbst wenn ursprünglich keine vereinbart war. Diese Mietkautionserhöhung nach Tod ist an gesetzliche Vorgaben gebunden (§ 551 BGB).
Gut für Vermieter – fair für Erben
Diese Möglichkeit stärkt die Position des Vermieters, denn sie bietet zusätzliche Sicherheit bei möglichen Schäden oder Mietausfällen.
Gleichzeitig stehen Erben oft vor finanziellen Herausforderungen – gerade in solchen Ausnahmesituationen.
Die Lösung: Mietkautionsversicherung von Eurokaution
Anstatt eine hohe Geldsumme aufbringen zu müssen, können Erben einfach eine Mietkautionsversicherung abschließen. Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters wird somit einfacher bewältigt.
Das schont die Liquidität und sichert dennoch alle Seiten zuverlässig ab.
Private Mietkautionsversicherung berechnen und sparen
Beispiel aus dem Alltag:
Herr Müller lebt mit seiner Ehefrau in einer Mietwohnung. Er ist der alleinige Mieter im Mietvertrag. Als Herr Müller stirbt, endet der Mietvertrag nicht automatisch. Stattdessen tritt seine Ehefrau – weil sie mit ihm zusammengelebt hat – automatisch in das Mietverhältnis ein. Dank der Regeln zur Mietkautionserhöhung nach Tod, kann sie zur neuen Mieterin werden.
Wenn Herr Müller allein gelebt hätte und keine Angehörigen mit ihm gewohnt hätten, würde das Mietverhältnis auf seine Erben übergehen. Diese könnten dann entscheiden, ob sie es fortsetzen oder kündigen wollen.
Eine Mietkautionsversicherung bietet dem Vermieter eine Kombination aus
Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt. Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher. Auch das Risiko für den Vermieter wird dadurch geringer, vor allem bei einer Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters.
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Nachträgliche Mietkautionsforderung – Sonderkaution
Eine nachträgliche Mietkautionsforderung kann durchgesetzt werden, wenn der Mieter z.B. bauliche Veränderungen vornehmen möchte, die in die Substanz der Mietsache eingreifen und gewisse Risiken beinhalten. Hierzu zählt auch das Risiko, dass der Mieter bei Vertragsende keinen Rückbau mehr vornehmen will oder bezahlen kann. In diesem Fall kann der Vermieter auch nachträglich eine (ursprünglich nicht vereinbarte) Kaution verlangen bzw. seine Zustimmung zu den Baumaßnahmen des Mieters von der Stellung einer ausreichenden Mietkaution abhängig machen.

Die Frage, ob durch solche „Sonderkautionen“ die gesetzliche Obergrenze (s.u.) überschritten werden darf, ist allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt worden.
In einem solchen Fall melden Sie sich am besten bei der Eurokaution unter der Adresse:
- bei einer privaten Mietkaution: Kundenservice@eurokaution.de
- bei einer gewerblichen Kaution: gewerbe@eurokaution.de
Private Mietkautionsversicherung berechnen
Gewerbliche Mietkaution berechnen:
Mietkautionsvereinbarung auch formularvertraglich möglich
JA! Eine Mietkautionsvereinbarung ist formularvertraglich möglich. Hierbei ist es für die Wirksamkeit der Vereinbarung nicht erforderlich, dass der Mieter bereits im Mietvertragsformular auf sein Recht zur Ratenzahlung (s.u.) hingewiesen wird, da dies bereits gesetzlich so vorgesehen ist. Ggf. muss die Vertragsklausel, wonach der Mieter zur Kautionszahlung in voller Gesamthöhe verpflichtet sein soll, gesetzeskonform ausgelegt werden.
Ebenso kann formularmäßig vereinbart werden, dass der Mieter eine Mietkautionsbürgschaft bei der Eurokaution abschließt, beispielsweise, bevor er die Wohnung übergeben bekommt.

In der Vergangenheit war umstritten, welche Folgen eine bestimmte Vereinbarung hat. Es ging um Fälle, in denen die Kaution in einer Summe gezahlt werden soll – ohne Ratenzahlung. Das Ratenzahlungsrecht des Mieters war dabei ausdrücklich oder indirekt ausgeschlossen.
Unterschieden wurde zwischen zwei Varianten:
- Erstens dem klaren, ausdrücklichen Ausschluss der Ratenzahlung.
- Zweitens einem nur indirekten Ausschluss. Dieser ergibt sich allein aus der Pflicht zur Zahlung und der Angabe des vollen Kautionsbetrags.
Gesamtnichtigkeit bei Ratenzahlungsausschluss?
Der Großteil der Rechtsprechung war zunächst einer bestimmten Meinung. Er ging davon aus, dass ein Ausschluss der Ratenzahlung bedeutet: Der Mieter muss keine Kaution zahlen. Bereits gezahlte Beträge kann er zurückfordern. Der Vermieter darf dagegen nicht mit eigenen Forderungen aufrechnen. Dies gilt dann natürlich auch für eine Mietkautionsbürgschaft der Eurokaution.
Teilnichtigkeit bei Ratenzahlungsausschluss?
Teilweise wurde differenziert, indem zwischen der Verpflichtung des Mieters zur Kautionsleistung einerseits und der Verpflichtung zur Einmalzahlung andererseits unterschieden wurde.
BGH entscheidet: Teilnichtigkeit bei Mietkautionsvereinbarung
Mit Grundsatzurteil vom 25.06.04 hat der BGH entschieden, dass zumindest ein mittelbarer Ausschluss des Ratenzahlungsrechts des Mieters die Mietkautionsvereinbarung im Übrigen nicht unwirksam macht, somit die entsprechende Vereinbarung ohne Verstoß gegen das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion einer Vertragsklausel wirksam bleibe. Damit bleibt die grundsätzliche Verpflichtung des Mieters, die vereinbarte Mietkaution zu zahlen, erhalten, auch wenn er deren Zahlung in Raten entgegen der Vereinbarung erbringen. BGH, U.v. 30.06.04, Az. VIII ZR 243/03, WM 2004, S. 473 ff;