Fälligkeit der Mietkautionsleistung

Fälligkeit der Mietkautionsleistung

Für die Fälligkeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob es um die Zahlung einer Barkaution oder die Übergabe einer Mietkautionsbürgschaft der Eurokaution  oder eine sonstige Form der Mietsicherheit geht. Doch für die Fälligkeit der Mietkautionsleistung spielt die Art der Mietsicherheit keine Rolle.

Keine gesetzliche Fälligkeitsregelung

Die Frage der Fälligkeit der gesamten Kaution bzw. der ersten Rate war gesetzlich nicht geregelt und wird auch in § 551 BGB nicht abschließend beantwortet. Lediglich in Abs. 2, der bei der Barkaution das Recht des Mieters zur Teilzahlung festlegt, heißt es in Satz 2, dass die erste Rate „zu Beginn des Mietverhältnisses fällig“ sei. Dieser Zeitpunkt ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern der Tag, an dem die Wohnung dem Mieter vertragsgemäß übergeben werden soll, also das Datum des Inkrafttretens des Mietvertrags.

Für die Begründung des Verzuges wird es allerdings häufig an einer kalendarischen Bestimmung der Fälligkeit der Mietkautionsleistung / der ersten Rate fehlen, so dass dann bei Nichtzahlung eine Mahnung zur Verzugsbegründung erforderlich ist. Ist der Mietvertragsbeginn flexibel vereinbart (z.B. Mietzahlungspflicht des Mieters erst ab „Fertigstellung“ vom Vermieter zugesagter Arbeiten), ist der Mieter zur Kautionszahlung nicht verpflichtet, solange der Vermieter die Mietzahlung nach der Vereinbarung nicht verlangen kann21. Auch hier tritt Verzug nicht automatisch ein.