Fälligkeit der Mietkautionsleistung
Fälligkeit der Mietkautionsleistung
Für die Fälligkeit ist es grundsätzlich unerheblich, ob es um die Zahlung einer Barkaution oder die Übergabe einer Mietkautionsbürgschaft der Eurokaution oder eine sonstige Form der Mietsicherheit geht. Doch für die Fälligkeit der Mietkautionsleistung spielt die Art der Mietsicherheit keine Rolle.
Keine gesetzliche Fälligkeitsregelung
Die Frage der Fälligkeit der gesamten Kaution bzw. der ersten Rate war gesetzlich nicht geregelt und wird auch in § 551 BGB nicht abschließend beantwortet. Lediglich in Abs. 2, der bei der Barkaution das Recht des Mieters zur Teilzahlung festlegt, heißt es in Satz 2, dass die erste Rate „zu Beginn des Mietverhältnisses fällig“ sei. Dieser Zeitpunkt ist nicht das Datum des Vertragsabschlusses, sondern der Tag, an dem die Wohnung dem Mieter vertragsgemäß übergeben werden soll, also das Datum des Inkrafttretens des Mietvertrags.
Für die Begründung des Verzuges wird es allerdings häufig an einer kalendarischen Bestimmung der Fälligkeit der Mietkautionsleistung / der ersten Rate fehlen, so dass dann bei Nichtzahlung eine Mahnung zur Verzugsbegründung erforderlich ist. Ist der Mietvertragsbeginn flexibel vereinbart (z.B. Mietzahlungspflicht des Mieters erst ab „Fertigstellung“ vom Vermieter zugesagter Arbeiten), ist der Mieter zur Kautionszahlung nicht verpflichtet, solange der Vermieter die Mietzahlung nach der Vereinbarung nicht verlangen kann21. Auch hier tritt Verzug nicht automatisch ein.
BESSER: Mietvertragliche Regelung zur Fälligkeit der Mietkautionsleistung
Sinnvoll ist es somit auf jeden Fall, eine Fälligkeitsvereinbarung in den Mietvertrag aufzunehmen, wobei das Recht des Mieters zur Ratenzahlung nicht ausgeschlossen sein darf (aber auch nicht ausdrücklich erwähnt sein muss). Es ist wichtig, dass der Mietvertrag eine klare Regelung zur Fälligkeit der Mietkautionsleistung enthält, um mögliche Probleme zu umgehen. Um mögliche Probleme zu umgehen, sollte sicherheitshalber als Fälligkeitstermin das Datum des Vertragsbeginns vereinbart werden, da eine Vorverlegung dieses Termins die gesamte Kautionsvereinbarung gefährden kann. Zulässig ist jedoch eine Formularklausel, wonach die Wohnungsübergabe erst nach Zahlung der ersten Monatsmiete und der ersten Kautionsrate erfolgen soll, im Umkehrschluss also die Zahlung der Kaution bzw. deren erster Rate vor Übergabe der Wohnung zu erfolgen hat.
Dann mag der Mieter besser eine Mietkautionsbürgschaft bei der Eurokaution abschließen, damit hat er das Ratenzahlungsthema „aus dem Kopf“.
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