Korrekte Anlage der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Laut § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution sicher und verzinslich anzulegen. Genauer gesagt:
„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“
Das bedeutet:
Die Kaution darf nicht einfach auf dem privaten Konto des Vermieters bleiben. Sie muss getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einer Bank angelegt werden – und zwar zu dem Zinssatz, der für sogenannte „Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist“ üblich ist, um die Korrekte Anlage der Mietkaution sicherzustellen.
Auch Zwangsverwalter sind verpflichtet
Diese Pflicht zur sicheren Kautionsanlage gilt auch für einen Zwangsverwalter (z. B. im Fall einer Zwangsverwaltung durch das Gericht). Selbst wenn der ursprüngliche Vermieter die Kaution nie an den Zwangsverwalter weitergegeben hat, muss dieser die Kautionsvorgaben, insbesondere die korrekte Anlage der Mietkaution, beachten.
Praktisches Beispiel: So funktioniert die korrekte Anlage der Mietkaution richtig
Frau Müller vermietet eine Wohnung an Herrn Becker. Im Mietvertrag ist eine Kaution in Höhe von 1.800 € vereinbart. Um die korrekte Anlage der Mietkaution zu gewährleisten, muss Herr Becker diesen Betrag pünktlich zum Mietbeginn überweisen.
Frau Müller darf das Geld nicht einfach auf ihrem privaten Konto behalten. Sie muss die 1.800 € bei einer Bank getrennt von ihrem eigenen Geld anlegen – und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gilt.
Eine mögliche Lösung:
Frau Müller eröffnet ein sogenanntes Kautionssparbuch auf den Namen von Herrn Becker, aber mit Verpfändung zugunsten von Frau Müller. So ist das Geld sicher angelegt, bleibt Eigentum des Mieters und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben zur korrekten Anlage der Mietkaution.
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