Maximale Höhe der Mietkaution

Maximale Höhe der Mietkaution bei Wohnraummietverträgen

Die maximale Höhe einer Mietkaution ist in § 551 Abs. 1 BGB klar geregelt.
Wenn der Mieter dem Vermieter eine Sicherheit leisten muss, darf diese höchstens das Dreifache der monatlichen Miete betragen. Dabei bleibt § 551 Abs. 3 Satz 4 BGB unberührt.

Wichtig: Die Miete wird ohne Betriebskosten berechnet – also ohne Vorauszahlungen oder Pauschalen.
§ 551 Abs. 3 Satz 4 BGB stellt außerdem klar: Die Zinsen aus der Kautionsanlage erhöhen die Sicherheit.

Zur Erinnerung: Diese Vorschriften gelten nur für Wohnraummietverträge.


Im Gewerbemietrecht gibt es keine gesetzliche Obergrenze für die Kaution. Auch eine Unwirksamkeit wegen Wuchers ist dort in der Regel ausgeschlossen.

Selbst eine Kaution in Höhe des Siebenfachen einer Monatsmiete gilt noch nicht als unzulässige Schikane.

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