Kündigung wegen fehlender Mietkaution
Was passiert, wenn der Mieter keine Kaution zahlt?
Kündigung wegen fehlender Mietkaution
Es war lange Zeit unklar, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf, wenn der Mieter keine Kautionsbürgschaft (z. B. von der Firma Eurokaution) vorlegt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist klar: Wenn der Mieter keine Kaution zahlt , was oft vorkommt, kann das eine Vertragsverletzung sein.
In solchen Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen – eventuell sogar fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. In der Regel muss der Vermieter den Mieter aber vorher abmahnen.
Quelle: BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05
Neue gesetzliche Regelung für Wohnraummietverträge
Für Mietverhältnisse über Wohnraum (also Wohnungen oder Häuser) hat der Gesetzgeber eine spezielle Regel eingeführt: § 569 Absatz 2a BGB. Diese Vorschrift erlaubt es dem Vermieter, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Rückstand ist, der zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) entspricht.
Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Kündigung kann rückgängig gemacht werden
Wenn der Mieter die ausstehende Kaution vor der Kündigung vollständig zahlt, darf der Vermieter nicht kündigen. Selbst wenn der Vermieter schon gekündigt hat, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den vollständigen Betrag nachträglich rechtzeitig überweist.
Achtung: Wenn die Kaution in Raten gezahlt wird und nach der Kündigung eine neue Rate fällig wird, muss auch diese Rate fristgerecht bezahlt werden. Sonst bleibt die Kündigung bestehen.
Gilt das auch bei Nachzahlungen?
Derzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass § 569 Absatz 2a BGB nur für die erstmalige Zahlung der Kaution gilt – also nicht, wenn die Kaution im Laufe des Mietverhältnisses erneut aufgefüllt werden muss (z. B. nach einer Teilverrechnung wegen Schäden).
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