Rückzahlung der Mietkaution
Rückzahlung der Mietkaution
Ist das Mietverhältnis beendet, bekommt der Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Kaution oder zumindest des Teils, der nach – zulässiger – Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters noch übrigbleibt.
Zwar entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters bereits bei Vertragsabschluss bzw. mit der Zahlung der Kaution an den Vermieter. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die daran anschließende Abrechnungs- und Überlegungsfrist des Vermieters.
Auch Zwangsverwalter sind verpflichtet
Diese Pflicht zur sicheren Kautionsanlage gilt auch für einen Zwangsverwalter (z. B. im Fall einer Zwangsverwaltung durch das Gericht). Selbst wenn der ursprüngliche Vermieter die Kaution nie an den Zwangsverwalter weitergegeben hat, muss dieser die Kautionsvorgaben, insbesondere die korrekte Anlage der Mietkaution, beachten.
Praktisches Beispiel: So funktioniert die korrekte Anlage der Mietkaution richtig
Frau Müller vermietet eine Wohnung an Herrn Becker. Im Mietvertrag ist eine Kaution in Höhe von 1.800 € vereinbart. Um die korrekte Anlage der Mietkaution zu gewährleisten, muss Herr Becker diesen Betrag pünktlich zum Mietbeginn überweisen.
Frau Müller darf das Geld nicht einfach auf ihrem privaten Konto behalten. Sie muss die 1.800 € bei einer Bank getrennt von ihrem eigenen Geld anlegen – und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gilt.
Eine mögliche Lösung:
Frau Müller eröffnet ein sogenanntes Kautionssparbuch auf den Namen von Herrn Becker, aber mit Verpfändung zugunsten von Frau Müller. So ist das Geld sicher angelegt, bleibt Eigentum des Mieters und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben zur korrekten Anlage der Mietkaution.
Wer sich diesen Aufwand sparen will, sollte auf die Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de setzen.
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Keine Anlagepflicht wie bei Barkaution
→ Kein Kautionskonto, keine Zinsberechnung, kein Verwaltungsaufwand.
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