Rückzahlung der Mietkaution
Ist das Mietverhältnis beendet, bekommt der Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Kaution oder zumindest des Teils, der nach – zulässiger – Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters noch übrigbleibt.
Zwar entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters bereits bei Vertragsabschluss bzw. mit der Zahlung der Kaution an den Vermieter. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die daran anschließende Abrechnungs- und Überlegungsfrist des Vermieters (Fälligkeit zur Rückzahlung der Mietkaution)
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