Sondermietkaution

Sonderkaution (Barrierefreiheit E-Mobilität, Einbruchschutz)

Eine Sonder- und Ausnahmeregelung findet sich in § 554a BGB. Diese Vorschrift wurde mit der Mietrechtsreform am 01.09.2001 eingeführt. Sie trägt die Überschrift „Barrierefreiheit“.
Darin geht es um das Recht des Mieters. Unter bestimmten Voraussetzungen kann er vom Vermieter die Zustimmung zu baulichen Veränderungen verlangen. Hier kann der Vermieter seine Zustimmung gem. § 554 a Abs. 2 BGB „von der Leistung einer angemessenen zusätzlichen Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes abhängig machen“. Die Sonderkaution Vorschrift steht nun unter § 554 BGB im Gesetz und gilt zusätzlich für den Einbau von E-Ladestationen und für Maßnahmen, die dem Einbruchschutz dienen.

Aus dem Gesetz ergibt sich direkt: Die Obergrenze von drei Monatsgrundmieten (maximalhöhe der Mietkaution) gilt hier nicht.
Die Höhe der Zusatzkaution richtet sich allein nach den voraussichtlichen Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Diese Kosten können die üblichen drei Monatsmieten deutlich übersteigen.

Wichtig ist außerdem: Diese Sonderkaution kann zusätzlich zur regulären Mietkaution verlangt werden.
Grund dafür ist nicht die ursprüngliche Kautionsvereinbarung, sondern der geplante Umbau durch den Mieter.
Je umfangreicher die Umbaumaßnahmen, desto höher kann auch die Zusatzkaution ausfallen.

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