Verjährung und Verwirkung der Mietkautionsforderung
Der Vermieter sollte mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Kautionszahlung nicht allzu lange warten, da dieser im Laufe der (Miet-) Zeit verwirken und verjähren kann. Die Aspekte der Verjährung und Verwirkung der Mietkautionsforderung sind besonders wichtig. Das Problem der Verwirkung dürfte sich mit der Schuldrechtsreform und der damit verbundenen Abkürzung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre wohl weitgehend überholt haben, weil die Kautionsforderung jetzt bereits nach drei Jahren ab Fälligkeit (in der Regel ab Vertragsbeginn) verjährt.
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