

Allgemeine Bedingung zur R+V-MietkautionsBürgschaft Fassung 08/2019
Allgemeine Bedingung zur R+V-MietkautionsBürgschaft
Bitte beachten Sie:
Die R+V leistet an Sie keine Zahlungen!
Sie müssen Zahlungen aus der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger, in der Regel Ihren Vermieter, zuzüglich entstandener Kosten an R+V erstatten.
Sofern Sie mit der Zahlung nicht einverstanden sind, müssen Sie Ihre Rechte direkt gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger geltend machen und uns sofort informieren.
1. Wer ist Ihr Versicherer?
Bürge und Risikoträger ist die R+V Allgemeine Versicherung AG.
Den Vorsitzenden des Aufsichtsrats und die Mitglieder des Vorstands können Sie den Verbraucherinformationen zur R+V-MietkautionsBürgschaft entnehmen.
Sitz der Gesellschaft: Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Handelsregister Nr. HRB 2188, Amtsgericht Wiesbaden, USt-IdNr. DE 811198334
Die R+V Allgemeine Versicherung AG betreibt alle Zweige der Schadens-, Unfall- und Rückversicherung sowie die Vermittlung von Versicherungen aller Art. Darüber hinaus ist die R+V Allgemeine Versicherung AG auch für die Sparte Kautionsversicherung und damit für die Ausstellung von Bürgschaften zugelassen.
2. Welche Begriffe werden benutzt?
Bonitätsprüfung
Die Bonitätsprüfung ist die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Person mit der R+V den Versicherungsvertrag abschließt. Die Prüfung ist Voraussetzung für die Übernahme der MietkautionsBürgschaft.
Bürgschaftsgläubiger
Bürgschaftsgläubiger ist die aus der MietkautionsBürgschaft berechtigte Person; in der Regel der Vermieter.
Freigabeerklärung, Teilfreigabe
Die Freigabeerklärung ist die Erklärung des Bürgschaftsgläubigers, dass er aus der MietkautionsBürgschaft keine Rechte und Ansprüche mehr gegen R+V geltend macht und die besicherten Ansprüche nicht an Dritte abgetreten worden sind. Ist die Freigabe wirksam endet die Haftung von R+V aus der Bürgschaft.
Die Freigabe kann sich auch nur auf einen geringeren Betrag als den in der MietkautionsBürgschaft angegebenen Haftungsbetrag beziehen. Dann handelt es sich um eine Teilfreigabe und die Haftung von R+V besteht zwar weiter, ist aber in der Höhe reduziert.
Gesamtlimit
Das Gesamtlimit ist die Summe der Höchstbeträge aller beantragten Mietkautionsbürgschaften.
Haftungsbetrag der MietkautionsBürgschaft
Haftungsbetrag ist der Betrag für den R+V aus der jeweiligen MietkautionsBürgschaft gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger haftet. Er kann sich im Zeitablauf verändern. Der Haftungsbetrag ergibt sich aus dem in der MietkautionsBürgschaft angegebene Bürgschaftsbetrag abzüglich erfolgter Teilfreigaben und abzüglich der von R+V bereits auf die jeweilige MietkautionsBürgschaft erbrachten Bürgschaftszahlung.
Höchstbetrag der MietkautionsBürgschaft
Die Haftung von R+V aus der MietkautionsBürgschaft ist auf den im Text der MietkautionsBürgschaft genannten Betrag beschränkt, auch wenn der durch die MietkautionsBürgschaft besicherte Anspruch höher ist
MietkautionsBürgschaft
Die MietkautionsBürgschaft ist eine Bürgschaft. Mit ihr verbürgt sich R+V gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger für dessen Ansprüche gegen den Mieter als Verbraucher aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietverhältnis über Wohnraum. Die MietkautionsBürgschaft
- ist zur Übergabe an den in ihr genannten Vermieter bestimmt und
- dient als Sicherheit für Ansprüche aus dem in ihr genannten Mietvertrag.
Versicherungsvertrag
Als Versicherungsvertrag wird der Kautionsversicherungsvertrag bezeichnet. Er ist die Grundlage für die Übernahme einer MietkautionsBürgschaft. Der Versicherungsvertrag wird zwischen Ihnen und R+V geschlossen. Der Versicherungsvertrag regelt zum Beispiel, wann eine MietkautionsBürgschaft übernommen wird, was Sie bei einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft beachten müssen oder welcher Beitrag zu zahlen ist.
Zahlungen werden nur aufgrund einer Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft an den Bürgschaftsgläubiger erbracht.
3. Was leistet die MietkautionsBürgschaft?
Sie schließen mit R+V einen Versicherungsvertrag. Auf Grund dieses Versicherungsvertrags stellt R+V in Ihrem Auftrag eine oder mehrere MietkautionsBürgschaften.
Erhält der Vermieter aus der MietkautionsBürgschaft eine Zahlung, sind Sie gegenüber R+V zur Rückerstattung des geleisteten Betrags sowie des entstandenen Aufwands verpflichtet.
4. Welche Anzeigepflichten und Obliegenheiten haben Sie?
4.1 Sie
- geben Auskunft über die Entwicklung Ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie über andere für die Kreditbeurteilung wichtig erscheinende Zusammenhänge und
- erfüllen Ihre gegenüber dem Vermieter aus dem Mietver trag bestehende Verpflichtung ordnungsgemäß.
- teilen R+V während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bei Änderungen unverzüglich Ihre neue Postanschrift mit. Das gilt auch, wenn Sie aus der Wohnung ausziehen, für die eine MietkautionsBürgschaft übernommen wurde.
4.2 Sie sind zur Beschaffung der erforderlichen Freigabeerklärung und zur Rückholung der von R+V übernommenen MietkautionsBürgschaft verpflichtet. Daraus entstehende Kosten tragen Sie.
5. Wann und wie wird eine MietkautionsBürgschaft übernommen?
5.1 R+V wird gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger den von Ihnen beauftragten Text für eine MietkautionsBürgschaft übernehmen, wenn
- der zugrundeliegende Versicherungsvertrag abgeschlossen wurde,
- die Bonitätsprüfung über Sie zu einem positiven Ergebnis geführt hat und zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme noch positiv ist,
- die MietkautionsBürgschaft als Mietsicherheit für die Ansprüche des Vermieters gegen den Mieter als Verbraucher für ein in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Mietobjekt für privat genutzten Wohnraum dient,
- die Stellung einer Mietsicherheit mietvertraglich vereinbart wurde,
- die Haftung von R+V in der MietkautionsBürgschaft auf einen Höchstbetrag beschränkt ist und dieser die Begrenzung der Höhe der Mietsicherheit nach § 551 Absatz 1 BGB nicht übersteigt,
- für das Mietverhältnis das Recht der Bundesrepublik Deutschland und ein deutscher Gerichtstand gelten,
- es sich bei dem Mietverhältnis nicht um ein Untermietverhältnis handelt und
- die MietkautionsBürgschaft nur zur Zahlung von Geld verpflichtet.
5.2 Die Übernahme einer zweiten und jeder weiteren MietkautionsBürgschaft setzt zusätzlich voraus, dass
- Sie R+V alle fälligen Beiträge gezahlt haben,
- keine Erstattungsansprüche von R+V wegen Zahlungen auf Mietkautionsbürgschaften gegen Sie bestehen,
- die Bonitätsprüfung weiterhin zu einem positiven Ergebnis führt,
- ein vereinbartes Gesamtlimit nicht überschritten wird und
- dieser Versicherungsvertrag weder beendet ist, noch sich in der Abwicklung nach Ziffer 8 befindet.
6. Was ist bei der Zahlung des Beitrags zu beachten?
6.1 Beitragsberechnung
Der Beitrag errechnet sich aus allen MietkautionsBürgschaften für die R+V in der Zahlungsperiode haftet.
Für MietkautionsBürgschaften, die vor Beginn der abzurechnenden Zahlungsperiode übernommen wurden wird
- zuerst die Summe aller Haftungsbeträge addiert und mit dem vereinbarten Zinssatz multipliziert; Stichtag für den pro Bürgschaft anzusetzenden Haftungsbetrag ist der erste Tag der Zahlungsperiode;
- danach wird das Ergebnis durch die Anzahl der vereinbarten Zahlungsperioden pro Versicherungsjahr dividiert.
Für eine MietkautionsBürgschaft die nach dem ersten Tag und im Lauf einer Zahlungsperiode übernommen wird, ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode anteilig von der Übernahme bis zum Ende der Zahlungsperiode. Maßgeblich für den Tag der Übernahme ist das in der Bürgschaft ausgewiesene Ausstellungsdatum.
Endet die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft im Lauf einer Zahlungsperiode ermittelt sich der Beitrag in der beschriebenen Weise, aber für die laufende Zahlungsperiode nur anteilig für die Zeit von ihrem Beginn bis zum Ende der Beitragsberechnung.
Der erste und der letzte Tag werden immer als ganze Tage mitberechnet.
6.2 Ende der Beitragsberechnung für eine konkrete MietkautionsBürgschaft
Die Beitragsberechnung für eine MietkautionsBürgschaft endet, wenn
- Sie aus dem in der MietkautionsBürgschaft genannten Mietobjekt ausgezogen sind,
- Sie R+V nach Auszug hierüber zumindest in Textform unterrichtet haben und
- Sie den Auszug in allgemein zumutbarem und geeignetem Umfang nachgewiesen haben. Dies kann zum Beispiel durch eine Kopie der Kündigungsbestätigung Ihres Vermieters erfolgen. Die Kopie einer Meldebescheinigung ist nicht geeignet. Stichtag für das Ende der Berechnung ist das Datum an dem Ihre Erklärung und die Nachweise bei R+V eingehen. Geht die Erklärung und die Nachweise innerhalb von drei Monaten nach Ihrem Auszug bei R+V ein, wird als Stichtag der Tag des Auszugs angesetzt. Darüber hinaus endet die Berechnung des Beitrags für die konkrete MietkautionsBürgschaft, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Wenn die MietkautionsBürgschaft nach ihrem Wortlaut zweifelsfrei mit Ablauf einer bestimmten Frist erlischt und R+V vor Fristablauf für die MietkautionsBürgschaft keine Inanspruchnahme durch den Bürgschaftsgläubiger zugegangen ist; mit Ablauf des letzten Tags der Frist.
- Wenn gegenüber R+V zu der konkreten MietkautionsBürgschaft eine vollständige Freigabe erklärt wurde; mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft vollständig ausgezahlt wurde; mit Ablauf des Tags, an die Auszahlung erfolgte.
- Wenn der Betrag der MietkautionsBürgschaft nur teilweise ausgezahlt wurde und gegenüber R+V für den nicht ausbezahlten Restbetrag eine vollständige Freigabe erklärt wurde; mit Ablauf des Tags, an dem der restliche Haftungsbetrag freigegeben ist.
Sind aus einer MietkautionsBürgschaft mehrere Bürgschaftsgläubiger berechtigt, müssen sie alle die Freigabe erklären.
Bitte beachten: Auch wenn kein Beitrag mehr berechnet wird, haftet R+V eventuell noch aus der MietkautionsBürgschaft. Das bedeutet, dass Sie R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistete Zahlungen auch dann erstatten müssen (siehe Ziffer 3 Satz 2 und Ziffer 10).
6.3 Versicherungsteuer
Der in Rechnung gestellte Betrag enthält zurzeit keine Versicherungsteuer. Wenn durch Gesetz bestimmt wird, dass auf den Versicherungsvertrag Versicherungsteuer zu entrichten ist, wird diese zusätzlich in der Beitragsrechnung ausgewiesen und mit Rechnungslegung fällig.
6.4 Umstellung der unterjährigen Zahlungsperiode auf jährliche Zahlweise
Sind unterjährige Zahlungsperioden vereinbart, kann R+V bei Nichtzahlung eines Folgebeitrags den Vertrag auf eine jährliche Zahlungsperiode umstellen. In diesem Fall wird der für eine jährliche Zahlungsperiode noch offene Beitrag für alle MietkautionsBürgschaften sofort fällig.
6.5 Fälligkeit
6.5.1 Fälligkeit des ersten Beitrags; Rücktritt Der erste Beitrag wird nach Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig, es sei denn im Versicherungsschein ist ein später liegendes Datum bestimmt. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt. Wenn der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt wird, kann R+V vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn Sie nachweisen, dass Sie die Nichtzahlung nicht zu vertreten haben.
6.5.2 Fälligkeit des Folgebeitrags
Die Folgebeiträge sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, am Ersten des Monats fällig, in dem die jeweilige Zahlungsperiode beginnt.
Werden MietkautionsBürgschaften während einer laufenden Zahlungsperiode übernommen und erhöht sich daher anteilig der Beitrag für diese Zahlungsperiode, wird der erhöhte Folgebeitrag sofort fällig.
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, geraten Sie ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass Sie die verspätete Zahlung nicht zu vertreten haben. R+V wird Sie in Textform zur Zahlung auffordern und Ihnen eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen setzen.
R+V ist berechtigt, Ersatz des durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
6.6 Rechtzeitige Zahlung bei Einzugsermächtigung
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen. Konnte der fällige Beitrag ohne Ihr Verschulden von R+V nicht eingezogen werden, ist die Zahlung dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung der R+V erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil Sie die Einzugsermächtigung widerrufen haben, oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist R+V berechtigt, künftige Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Sie sind zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn Sie von R+V hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
7. Welche Laufzeit hat der Vertrag und wie kann er beendet werden?
7.1 Der Versicherungsvertrag ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
7.2 Er endet mit Ihrer Kündigung gegenüber R+V. Die Kündigung muss mindestens in Textform erfolgen. Wenn der Vertrag nicht sofort beendet werden kann, wird der Vertrag abgewickelt (siehe dazu Ziffer 9).
7.3 Der Vertrag endet ohne Kündigung, wenn R+V aus keiner MietkautionsBürgschaft mehr verpflichtet ist.
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7.4 Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund wird durch die Regelungen zur Laufzeit und ordentlichen Kündigung nicht eingeschränkt.
R+V kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn z. B.
- Sie gegenüber R+V unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht haben, insbesondere solche Angaben, nach denen R+V in Textform gefragt hat,
- Sie den fälligen Beitrag nicht oder nicht vollständig gezahlt haben,
- bei Ihnen nach Einschätzung von R+V eine Bonitäts- oder Vermögensverschlechterung eintritt oder R+V bekannt wird, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Haftanordnung oder Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
oder - eine sonstige tiefgreifende Störung des gegenseitigen vertraglichen Vertrauensverhältnisses eingetreten ist.
8. Was gilt nach der Kündigung oder sonstigen Beendigung des Vertrags?
8.1 Folge der Kündigung; Vertragsabwicklung
Der Versicherungsvertrag wird durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder in sonstiger Weise nicht immer sofort wirtschaftlich abgeschlossen, da die Verpflichtungen von R+V aus übernommenen MietkautionsBürgschaften selbständig weiterbestehen. Daher muss der Versicherungsvertrag abgewickelt werden. Die Abwicklung beginnt mit Wirksamwerden der Kündigung, der Aufhebungsvereinbarung oder der Beendigung des Versicherungsvertrags in sonstiger Weise. Die Abwicklung ist abgeschlossen, wenn alle Ansprüche von R+V aus dem Versicherungsvertrag und wegen der Übernahme der übernommenen Bürgschaften erledigt sind.
8.2 Weitergelten der Vertragsbestimmungen
Die Bedingungen des Versicherungsvertrags gelten bis zur vollständigen Abwicklung fort.
8.3 Berechnung des Beitrags während der Vertragsabwicklung
Die Bestimmungen zum Beitrag gelten bis zum Abschluss der Vertragsabwicklung.
9. Was ist bei der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft zu beachten?
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9.1 Information an Sie; Fristsetzung zur Stellungnahme
R+V unterrichtet Sie in Textform von der Inanspruchnahme einer MietkautionsBürgschaft durch den Bürgschaftsgläubiger an die uns bekannte Adresse (s. Ziffer 4.1 AVB). R+V kann Sie unter Setzung einer angemessenen Frist auffordern, zur Abwehr der Inanspruchnahme geeignete Maßnahmen einzuleiten.
9.2 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten
Sie erteilen, wenn R+V in Anspruch genommen wurde, unverzüglich jede Auskunft, die zur Feststellung der Leistungspflicht dem Grunde oder der Höhe nach erforderlich ist. Belege kann R+V insoweit verlangen, als Ihnen die Beschaffung zugemutet werden kann.
9.3 Auszahlungsberechtigung
R+V darf auf Basis der vom Bürgschaftsgläubiger und Ihnen eingereichten Informationen und Unterlagen Zahlungen an den Bürgschaftsgläubiger leisten, wenn dies nach den Umständen für erforderlich gehalten werden darf. Das ist insbesondere dann gegeben, wenn
- die Inanspruchnahme nicht offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist oder die Rechtsmissbräuchlichkeit nicht durch rechtskräftige Urteile, sonstige Titel, Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger oder andere Urkunden unmittelbar beweisbar ist, oder
- Sie einer Aufforderung zur Abwehr der Inanspruchnahme durch geeignete gerichtliche Maßnahmen nicht fristgerecht nachgekommen sind oder
- die durch Sie ergriffenen Maßnahmen zur Abwehr der Inanspruchnahme nicht erfolgreich waren.
9.4 Einrede- und Einwendungsverzicht
Wenn Sie von R+V über die Inanspruchnahme unterrichtet wurden, und nicht innerhalb der Frist geeignete Maßnahmen zur Abwehr ergriffen haben (vgl. vorstehende Ziffer 10.1), können Sie gegenüber R+V nur solche Einreden und Einwendungen hinsichtlich Grund, Höhe oder Bestand geltend machen, welche R+V zum Zeitpunkt der Auszahlung an den Bürgschaftsgläubiger bereits bekannt waren und R+V zur Verweigerung der Auszahlung berechtigt hätten.
Ihre Rechte und Ansprüche gegen den Bürgschaftsgläubiger bleiben hiervon unberührt.
10. Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen bei der Bürgschaftsinanspruchnahme?
10.1 Freistellung und Erstattung durch Sie
Auf Verlangen haben Sie die durch den Bürgschaftsgläubiger beanspruchten Beträge vor Auszahlung zur Verfügung zu stellen oder von R+V gezahlte Beträge zu erstatten.
10.2 Weitere Erstattungs- und Zinsansprüche
Unabhängig davon haben Sie an R+V den weiteren, sich aus der Inanspruchnahme der MietkautionsBürgschaft ergebenden Aufwand zu erstatten. Dazu gehören auch
- die Kosten zur Feststellung der Zahlungspflicht von R+V,
- die von R+V zu zahlenden Zinsen soweit diese von Ihnen verursacht worden sind, sowie
- eine von R+V nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festzulegende Bearbeitungsgebühr. Zahlungen, die R+V an den Bürgschaftsgläubiger geleistet hat, sind ab dem Datum der Zahlung bis zur Rückerstattung durch Sie mit 5 % über dem jeweiligen Basiszins nach § 247 BGB zu verzinsen.
11. Was ist noch zu beachten?
11.1 Auf den Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.
11.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen R+V ist, soweit gesetzlich zulässig, Wiesbaden. Die Regelungen des § 215 VVG bleiben unberührt. Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen Sie müssen bei dem Gericht erhoben werden, das für ihren Wohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, den Ort ihres gewöhnlichen Aufenthalts zuständig ist.
11.3 R+V haftet
- soweit keine Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit in Rede steht, Ihnen gegenüber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit;
- nicht für Schäden, die durch Krieg, kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, Streik, Beschlagnahme, Behinderung des Waren- und Zahlungsverkehrs von hoher Hand, Naturkatastrophen oder durch Kernenergie mit verursacht worden sind. Diese Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Haftung der R+V aus der MietkautionsBürgschaft. Sie bleibt hiervon unberührt.
11.4 Sie können gegen einen Anspruch von R+V nur mit einer rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.
11.5 Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses gelten nur, soweit sie in einem Nachtrag festgelegt oder in anderer Form von R+V bestätigt worden sind. Mündliche Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
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11.6 R+V stellt die Vertragsbedingungen und die Informationen, die Ihnen vor ihrer Vertragserklärung mitgeteilt werden müssen, in deutscher Sprache zur Verfügung; die Kommunikation während der Laufzeit des Versicherungsvertrags bis zum Abschluss seiner Abwicklung wird in deutscher Sprache geführ t.
Soweit gesetzlich keine Schriftform verlangt ist und soweit in diesem Vertrag nicht etwas anderes bestimmt ist, sind Ihre für R+V bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die das Versicherungsverhältnis betreffen und die unmittelbar gegenüber R+V erfolgen, mindestens in Textform abzugeben.
12. Welche Aufsichtsbehörde und welche Beschwerdestelle ist zuständig?
12.1 Die für die R+V Allgemeine Versicherung AG zuständige Aufsichtsbehörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Deren Anschrift lautet: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn.
12.2 Bei Beschwerden können Sie das außergerichtliche Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren bei dem Verein Versicherungsombudsmann e.V. in Anspruch nehmen. Die Anschrift lautet: Versicherungsombudsmann e.V., Postfach 080632, 10006 Berlin. Weitere Informationen finden Sie im Internet unter www.versicherungsombudsmann.de. Das Verfahren ist für Sie kostenfrei. Entscheidungen des Ombudsmanns bis zum Beschwerdewert von 10.000 EUR sind für R+V bindend. Unabhängig von der Inanspruchnahme einer außergerichtlichen Beschwerdestelle besteht für Sie weiterhin die Möglichkeit den Rechtsweg zu beschreiten.
Sie haben noch Fragen?
Gerne können Sie uns unter der 0721-619 348 80 erreichen!