Welche Form der Mietkaution ist am sinnvollsten?
Welche Form der Mietkaution ist am sinnvollsten? Mietkaution Vergleich: Welche Lösung überzeugt wirk…
Im direkten Mietkaution Vergleich zeigt sich schnell: Mieter und Vermieter haben zwar Mietkaution Alternativen, eine Kaution abzusichern – doch nicht alle sind gleichermaßen praktisch oder zuverlässig. Insbesondere deshalb überzeugt die Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution, weil sie sowohl für Mieter als auch für Vermieter klare Vorteile bietet. In unserem Mietkaution Vergleich zeigen wir, weshalb sich diese moderne Lösung wirklich lohnt – und worin sich andere Kautionsformen deutlich unterscheiden.
Wenn Mieter die Kaution bar oder per Überweisung an den Vermieter zahlen, hat dieser direkten Zugriff auf das Geld – bei berechtigten Forderungen. Allerdings:
Hier eröffnet der Mieter selbst ein Konto und verpfändet es an den Vermieter. Diese Lösung ist formal korrekt, aber:
Bankbürgschaften müssen viele formale Voraussetzungen erfüllen. Zudem gibt es häufig Unsicherheiten:
Eltern oder Freunde bürgen oft für junge Mieter. Doch das birgt viele Risiken:
Mit einer Mietkautionsversicherung von EuroKaution sichern Mieter ihre Kaution ab, ohne Geld zu hinterlegen – und Vermieter erhalten maximale Sicherheit. Die Vorteile im Überblick:
Im Vergleich zur Barkaution, Bankbürgschaft oder Privatbürgschaft ist die Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution die überzeugendste Mietkaution Alternative – sie vereint Sicherheit, einfache Abwicklung und hohe Effizienz in einer modernen Lösung. Vermieter sind im Fall der Fälle bestens abgesichert – ohne zusätzliche Arbeit. Und Mieter behalten ihre Liquidität.
Eurokaution.de hat die Beste und zuverlässigste Lösung für Sie.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Die vielleicht umstrittenste und wichtigste Frage aus dem Recht der Mietkaution ist, wann der Vermieter diese zurückzahlen oder zurückgeben bzw. darüber abrechnen muss. Dies betrifft insbesondere die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution.
Die Rückgabe der Mietkaution ist nicht allein vom Zeitablauf abhängig. Der Vermieter muss die Kaution erst dann zurückzahlen, wenn feststeht, dass er keine offenen Ansprüche mehr gegen den Mieter hat, für die die Kaution vorgesehen ist. Solange ein Sicherungsbedarf besteht – etwa wegen möglicher Schäden oder ausstehender Nebenkosten – ist die Rückzahlung noch nicht fällig. Erst wenn dieses Sicherungsinteresse entfällt, entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wichtigen Rechtsentscheid die Rahmenbedingungen zur Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution festgelegt. Laut Entscheidung muss der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Frist erhalten, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe er Ansprüche gegen den Mieter hat, die er mit der Kaution verrechnen möchte.
Solange diese Prüfungsfrist läuft, darf der Mieter seine Kaution nicht zurückfordern oder mit eigenen Forderungen aufrechnen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig.
Wie lange diese Frist im Einzelfall dauert, hängt von den konkreten Umständen ab. In einfachen Fällen reichen wenige Wochen – in komplizierten Fällen, etwa bei umfangreichen Betriebskostenabrechnungen oder Schadensfragen, kann der Vermieter auch mehr als sechs Monate Zeit benötigen, was für den Mieter in bestimmten Fällen zumutbar ist und sich auf die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution auswirkt.
BGH, Beschluss vom 01.07.1987 – Az. VIII ARZ 2/87
Jedenfalls darf der Vermieter von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmen nicht als Freibrief verstehen. Er muss sich aktiv darum bemühen, die Kautionsabrechnung vorzubereiten und durchzuführen.
Erkennt der Vermieter, dass er nicht die gesamte Kaution zur Sicherung seiner Ansprüche benötigt, kann und sollte er den nicht mehr benötigten Teil frühzeitig zurückzahlen. Die restliche Kaution darf er bis zur endgültigen Abrechnung einbehalten.
Dieses Vorgehen ist jederzeit zulässig und kann dem Vermieter helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn er die Kautionsabrechnung unzumutbar lange hinauszögert, was relevant sein kann für die Fälligkeit der Rückgabe dieser Mietkaution.
Mit der Kautionsabrechnung stellt der Vermieter alle noch offenen Forderungen dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber, was entscheidend ist für die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution. Damit ist die letzte Gelegenheit, Forderungen geltend zu machen oder zurückzuweisen.
Zahlt der Vermieter nach der Kautionsabrechnung ein Guthaben an den Mieter aus, kann dies bedeuten, dass alle offenen Forderungen erledigt sind. In der Regel ist der Vermieter damit von späteren Nachforderungen ausgeschlossen – sie gelten als erlassen.
Auch für den Mieter gilt: Nimmt er die Rückzahlung vorbehaltlos an, kann er meist keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen. Ob die bloße Annahme rechtlich als Zustimmung zur Abrechnung gewertet wird, ist zwar umstritten, doch der Mieter sollte eine fehlerhafte Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist beanstanden, um seine Rechte zu wahren.
Liegt dem Vermieter eine Kautionsbürgschaft der Eurokaution vor, so ist der Antrieb des Mieters, diese zurückzufordern nicht so groß, als hätte der Mieter einen Barbetrag zu erwarten. Denn bei der Eurokaution werden die Gebühren bei Rückgabe der Urkunde taggenau abgerechnet.
Eurokaution.de hat die Beste und zuverlässigste Lösung für Sie.
Welche Form der Mietkaution ist am sinnvollsten? Mietkaution Vergleich: Welche Lösung überzeugt wirk…
Fälligkeit zur Rückgabe der Mietkaution/ Mietkautionsbürgschaft Die vielleicht umstrittenste und wic…
Welche Ansprüche des Vermieters sichert die Mietkaution ab? Die Mietkaution dient dazu, finanzielle …
Rückzahlung der Mietkaution Ist das Mietverhältnis beendet, bekommt der Mieter nach Ablauf einer ang…
Korrekte Anlage der Mietkaution Laut § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter […]
Was passiert, wenn der Mieter keine Kaution zahlt? Kündigung wegen fehlender Mietkaution Es war lang…
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Verjährung und Verwirkung der Mietkautionsforderung Der Vermieter sollte mit der Geltendmachung sein…
Verspätete Kautionsforderung vom Vermieter Wenn ein Mieter die Mietkautionsbürgschaft von Eurokautio…
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Die Mietkaution dient dazu, finanzielle Ansprüche des Vermieters Mietkaution abzusichern, die aus dem Mietverhältnis entstehen können. Das bedeutet: Der Vermieter kann über die Mietkaution alle Geldforderungen gegenüber dem Mieter geltend machen – nicht nur offene Mietzahlungen. Welche Ansprüche sichert die Mietkaution ab, ist eine wichtige Frage, die sich viele Vermieter stellen.
Die Kaution sichert nicht nur die Zahlung der Miete ab. Welche Ansprüche sichert die Mietkaution ab? Sie kann auch verwendet werden für:
Der Vermieter entscheidet selbst, welche seiner Ansprüche er mit der Mietkaution ausgleicht – auch dann, wenn die Kaution als Bürgschaft hinterlegt wurde.
Wichtig: Die Kaution darf nur zur Absicherung von Geldforderungen verwendet werden.
Will der Vermieter z.B. Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen geltend machen, muss der Mieter zuvor entweder die Durchführung endgültig verweigert haben oder der Vermieter muss ihn mit Fristsetzung und ggf. Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aufgefordert haben. Erst wenn der Mieter die Renovierung verweigert oder nicht fristgerecht durchführt, kann der Vermieter den Anspruch in einen Geldanspruch auf Schadensersatz umwandeln und mit der Mietkaution verrechnen.
Die Kaution darf nicht zurückbehalten werden, um Druck auf den Mieter auszuüben, z.B. ihn zur Renovierung zu zwingen. Der Vermieter kann seine Ansprüche nur dann mit der Mietkaution verrechnen, wenn er sie innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB) geltend macht. Danach verjähren sie, falls sich der Mieter darauf beruft.
Die Rückzahlung erfolgt in der Form, in der die Kaution gestellt wurde. Bei einer Bürgschaft wird z. B. die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben – etwa an die Firma Eurokaution.
Im Streitfall kann grundsätzlich nur die Bürgschaftsfirma (z. B. R+V Allgemeine Versicherungs AG oder Baloise) auf Rückgabe klagen. Der Mieter kann selbst verlangen, dass der Vermieter ihm die Bürgschaftsurkunde zurückgibt. Da der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter besteht, vertreten einige die Auffassung, dass der Mieter einen direkten Anspruch auf Rückgabe der Urkunde an sich selbst hat.
Wann die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution oder Mietkautionsbürgschafts-Urkunde ist – erfahren Sie hier.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Ist das Mietverhältnis beendet, bekommt der Mieter nach Ablauf einer angemessenen Frist einen Anspruch auf Rückgewähr der von ihm geleisteten Kaution oder zumindest des Teils, der nach – zulässiger – Aufrechnung mit Forderungen des Vermieters noch übrigbleibt.
Zwar entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters bereits bei Vertragsabschluss bzw. mit der Zahlung der Kaution an den Vermieter. Er ist jedoch aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die daran anschließende Abrechnungs- und Überlegungsfrist des Vermieters.
Diese Pflicht zur sicheren Kautionsanlage gilt auch für einen Zwangsverwalter (z. B. im Fall einer Zwangsverwaltung durch das Gericht). Selbst wenn der ursprüngliche Vermieter die Kaution nie an den Zwangsverwalter weitergegeben hat, muss dieser die Kautionsvorgaben, insbesondere die korrekte Anlage der Mietkaution, beachten.
Frau Müller vermietet eine Wohnung an Herrn Becker. Im Mietvertrag ist eine Kaution in Höhe von 1.800 € vereinbart. Um die korrekte Anlage der Mietkaution zu gewährleisten, muss Herr Becker diesen Betrag pünktlich zum Mietbeginn überweisen.
Frau Müller darf das Geld nicht einfach auf ihrem privaten Konto behalten. Sie muss die 1.800 € bei einer Bank getrennt von ihrem eigenen Geld anlegen – und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gilt.
Eine mögliche Lösung:
Frau Müller eröffnet ein sogenanntes Kautionssparbuch auf den Namen von Herrn Becker, aber mit Verpfändung zugunsten von Frau Müller. So ist das Geld sicher angelegt, bleibt Eigentum des Mieters und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben zur korrekten Anlage der Mietkaution.
Volle Sicherheit ohne Verwaltungsaufwand
→ Die Bürgschaft sichert alle Ansprüche (z. B. Schäden, Mietrückstände) wie eine Barkaution.
Zuverlässiger Bürge (z. B. EuroKaution)
→ Die Auszahlung im Schadensfall erfolgt in der Regel schnell und unkompliziert.
Keine Anlagepflicht wie bei Barkaution
→ Kein Kautionskonto, keine Zinsberechnung, kein Verwaltungsaufwand.
Bonitätsprüfung durch Bürgschaftsanbieter bereits erfolgt
→ Ein zusätzlicher Vertrauensfaktor bei der Mieterauswahl.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Laut § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Vermieter verpflichtet, die Mietkaution sicher und verzinslich anzulegen. Genauer gesagt:
„Der Vermieter hat eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme bei einem Kreditinstitut zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz anzulegen.“
Das bedeutet:
Die Kaution darf nicht einfach auf dem privaten Konto des Vermieters bleiben. Sie muss getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einer Bank angelegt werden – und zwar zu dem Zinssatz, der für sogenannte „Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist“ üblich ist, um die Korrekte Anlage der Mietkaution sicherzustellen.
Diese Pflicht zur sicheren Kautionsanlage gilt auch für einen Zwangsverwalter (z. B. im Fall einer Zwangsverwaltung durch das Gericht). Selbst wenn der ursprüngliche Vermieter die Kaution nie an den Zwangsverwalter weitergegeben hat, muss dieser die Kautionsvorgaben, insbesondere die korrekte Anlage der Mietkaution, beachten.
Frau Müller vermietet eine Wohnung an Herrn Becker. Im Mietvertrag ist eine Kaution in Höhe von 1.800 € vereinbart. Um die korrekte Anlage der Mietkaution zu gewährleisten, muss Herr Becker diesen Betrag pünktlich zum Mietbeginn überweisen.
Frau Müller darf das Geld nicht einfach auf ihrem privaten Konto behalten. Sie muss die 1.800 € bei einer Bank getrennt von ihrem eigenen Geld anlegen – und zwar zu dem Zinssatz, der für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist gilt.
Eine mögliche Lösung:
Frau Müller eröffnet ein sogenanntes Kautionssparbuch auf den Namen von Herrn Becker, aber mit Verpfändung zugunsten von Frau Müller. So ist das Geld sicher angelegt, bleibt Eigentum des Mieters und erfüllt alle gesetzlichen Vorgaben zur korrekten Anlage der Mietkaution.
Volle Sicherheit ohne Verwaltungsaufwand
→ Die Bürgschaft sichert alle Ansprüche (z. B. Schäden, Mietrückstände) wie eine Barkaution.
Zuverlässiger Bürge (z. B. EuroKaution)
→ Die Auszahlung im Schadensfall erfolgt in der Regel schnell und unkompliziert.
Keine Anlagepflicht wie bei Barkaution
→ Kein Kautionskonto, keine Zinsberechnung, kein Verwaltungsaufwand.
Bonitätsprüfung durch Bürgschaftsanbieter bereits erfolgt
→ Ein zusätzlicher Vertrauensfaktor bei der Mieterauswahl.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Es war lange Zeit unklar, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf, wenn der Mieter keine Kautionsbürgschaft (z. B. von der Firma Eurokaution) vorlegt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist klar: Wenn der Mieter keine Kaution zahlt , was oft vorkommt, kann das eine Vertragsverletzung sein.
In solchen Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen – eventuell sogar fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. In der Regel muss der Vermieter den Mieter aber vorher abmahnen.
Quelle: BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05
Für Mietverhältnisse über Wohnraum (also Wohnungen oder Häuser) hat der Gesetzgeber eine spezielle Regel eingeführt: § 569 Absatz 2a BGB. Diese Vorschrift erlaubt es dem Vermieter, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Rückstand ist, der zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) entspricht.
Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Wenn der Mieter die ausstehende Kaution vor der Kündigung vollständig zahlt, darf der Vermieter nicht kündigen. Selbst wenn der Vermieter schon gekündigt hat, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den vollständigen Betrag nachträglich rechtzeitig überweist.
Achtung: Wenn die Kaution in Raten gezahlt wird und nach der Kündigung eine neue Rate fällig wird, muss auch diese Rate fristgerecht bezahlt werden. Sonst bleibt die Kündigung bestehen.
Derzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass § 569 Absatz 2a BGB nur für die erstmalige Zahlung der Kaution gilt – also nicht, wenn die Kaution im Laufe des Mietverhältnisses erneut aufgefüllt werden muss (z. B. nach einer Teilverrechnung wegen Schäden).
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und dem Vermieter schnell Sicherheit zu bieten, kann eine Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution eine einfache und flexible Alternative zur Barkaution sein.
Statt mehrere Monatsmieten auf einmal zahlen zu müssen, übernimmt EuroKaution die Bürgschaft – und der Mieter behält seine Liquidität. Der Vermieter erhält trotzdem die volle Sicherheit.
Vorteile auf einen Blick:
Jetzt berechnen und Mietkaution clever absichern.
Am vernünftigsten ist es für den Vermieter im Regelfall, die Wohnungsschlüssel an den Mieter erst dann auszuhändigen, wenn er die Mietkaution oder die Mietkautionsbürgschaftsurkunde der Eurokaution in Händen hat. Der Vermieter hat insoweit an der Wohnung ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Erbringung der Mietkaution, kann also bis dahin die Schlüsselübergabe verweigern. Die Praxis der Zurückbehaltung der Mietkaution ist daher gängig. Der Vermieter nutzt oft die Zurückbehaltung der Mietkaution, um sicherzustellen, dass die Kaution rechtzeitig vor der Schlüsselübergabe geleistet wird. Entsprechend kommt der Vermieter mit seiner Verpflichtung, die Mietsache dem Mieter zu überlassen, nicht in Verzug, wenn der Mieter nicht wie vereinbart die Kaution vor Überlassung der Mietsache leistet.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Wer sich diesen Ärger sparen will, sollte auf eine Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de setzen. Statt den gesamten Kautionsbetrag auf einmal hinterlegen zu müssen, stellt eurokaution.de dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus, die als vollwertiger Kautionsersatz dient.
Verspätete Kautionszahlungen führen schnell zu rechtlichen und finanziellen Problemen. Mit der Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de profitieren beide Seiten: Der Vermieter erhält sofort Sicherheit, der Mieter bleibt liquide und vermeidet Ärger. Eine kluge Lösung für ein sorgenfreies Mietverhältnis.
Jetzt berechnen und Mietkaution clever absichern.
Der Umzug steht bevor, aber die hohe Mietkaution belastet Ihr Budget? Mit der Mietkautionsbürgschaft der EuroKaution Service EKS GmbH bleiben Sie finanziell flexibel – ganz ohne auf Sicherheit für Ihren Vermieter zu verzichten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für Mietkautionsbürgschaft sind einfach zu verstehen und zu erfüllen.
Damit der Abschluss schnell und einfach klappt, sollten einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Unsere Mietkautionsbürgschaft gilt für private Mietwohnungen – ganz egal, ob du alleine einziehst oder mit deiner Familie.
Ihr Vermieter muss die Mietkautionsbürgschaft akzeptieren. In vielen Mietverträgen ist die Kautionsform offen – in diesen Fällen genügt eine kurze schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Für den Abschluss prüfen wir Ihre Bonität, meist über eine SCHUFA-Auskunft – dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Mietkautionsbürgschaft.
Bonität bezeichnet die Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, und gibt Auskunft über die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mieter, Unternehmen oder eine Privatperson ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für Kreditgeber, Banken und andere Finanzinstitute, wie aber auch Vermieter spielt die Bonität eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, ob ein Kredit oder sogar ein Mietobjekt vergeben wird.
Unsere Bürgschaft deckt die gesetzlich zulässige Höchstgrenze ab: bis zu drei Nettokaltmieten.
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über ein deutsches Bankkonto verfügen.
Statt mehrere tausend Euro als Kaution zu hinterlegen, zahlen Sie bei uns nur einen kleinen jährlichen Beitrag – und können Ihr Geld für das verwenden, was wirklich zählt: neue Möbel, Umzugskosten oder Ihre Familie.
Unser Team berät Sie gerne – persönlich, verständlich und unkompliziert.
0721-619 348 80 E-MailDer Vermieter sollte mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Kautionszahlung nicht allzu lange warten, da dieser im Laufe der (Miet-) Zeit verwirken und verjähren kann. Die Aspekte der Verjährung und Verwirkung der Mietkautionsforderung sind besonders wichtig. Das Problem der Verwirkung dürfte sich mit der Schuldrechtsreform und der damit verbundenen Abkürzung der Regelverjährungsfrist von 30 auf 3 Jahre wohl weitgehend überholt haben, weil die Kautionsforderung jetzt bereits nach drei Jahren ab Fälligkeit (in der Regel ab Vertragsbeginn) verjährt.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
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Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
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Jetzt berechnen und Mietkaution clever absichern.
Eine Mietkautionsversicherung bietet dem Vermieter eine Kombination aus
Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt. Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher. Auch das Risiko für den Vermieter wird dadurch geringer, vor allem bei einer Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters. Wichtig zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Mietkautionsleistung auch im Falle einer Versicherung klar geregelt sein muss.
Gerne nehmen wir auch Kontakt mit Ihrem Vermieter auf
– falls er noch Fragen zum Produkt Kautionsversicherung hat. Themen wie Sonderkaution können ebenfalls geklärt werden.
Wenn ein Mieter die Mietkautionsbürgschaft von Eurokaution nicht sofort bei Mietbeginn vorlegt, verliert der Vermieter seinen Anspruch auf die Kaution nicht automatisch. Auch bei einer verspäteten Mietkautionsforderung – solange das Mietverhältnis besteht – kann der Vermieter die Kaution noch einfordern. Das Gleiche gilt natürlich für eine andere vereinbarte Form der Mietkaution.
Komplizierter wird es, wenn die Wohnung oder das Haus verkauft wird, bevor die Kaution geleistet wurde. In diesem Fall geht der Anspruch auf die Kaution nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das bedeutet: Der ursprüngliche Vermieter muss seinen Anspruch auf die Kaution an den Käufer schriftlich abtreten, idealerweise im notariellen Kaufvertrag. Ohne diese Abtretung kann der neue Eigentümer die Kaution möglicherweise nicht rechtlich durchsetzen, da ihm die sogenannte Aktivlegitimation fehlt.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Wer sich diesen Ärger sparen will, sollte auf eine Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de setzen. Eine verspätete Mietkautionsforderung entfällt somit. Statt den gesamten Kautionsbetrag auf einmal hinterlegen zu müssen, stellt eurokaution.de dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus, die als vollwertiger Kautionsersatz dient.
Verspätete Kautionszahlungen führen schnell zu rechtlichen und finanziellen Problemen. Mit der Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de profitieren beide Seiten: Der Vermieter erhält sofort Sicherheit, der Mieter bleibt liquide und vermeidet Ärger. Eine kluge Lösung für ein sorgenfreies Mietverhältnis.
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