Winter-Aktion
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Es handelt sich um ein etabliertes Finanzprodukt, das von verschiedenen Anbietern wie Banken, Versicherungen und spezialisierten Fintech-Unternehmen angeboten wird.
Bei einer Mietkautionsbürgschaft übernimmt ein Dritter (meist eine Bank oder Versicherung) die Bürgschaft für Ihre Mietkaution gegenüber dem Vermieter. Sie zahlen dafür eine jährliche Gebühr (meist 3-5% der Kautionssumme) statt die komplette Kaution zu hinterlegen.
Lesen Sie die Vertragsbedingungen genau
Prüfen Sie die Seriosität des Anbieters (Lizenzen, Bewertungen)
Vergleichen Sie Kosten vs. Nutzen über die Mietdauer
Klären Sie vorab mit dem Vermieter die Akzeptanz – Vermieter Vorteile
Warum sollten Sie ausgerechnet bei uns abschließen? Sie haben sich ausführlich in das Thema Kautionsversicherungen eingelesen, Preise und Service verglichen – und die Antwort ist ganz einfach: Mit uns setzen Sie auf die älteste und erfahrenste Kautionsbürgschaftsgesellschaft Deutschlands. Bei Eurokaution.de erhalten Sie nicht nur den besten Service, sondern auch die zuverlässigste Lösung, die der Markt zu bieten hat. Vertrauen Sie unserer Erfahrung und sichern Sie sich die perfekte Lösung für Ihre Mietkaution!
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Rechtmäßige Gründe für das Einbehalten der Mietkaution: Ihr Vermieter darf die Kaution nur in bestimmten Fällen zurückhalten – bei Mietschulden, offenen Nebenkostenabrechnungen, Schäden an der Wohnung oder wenn Schönheitsreparaturen vertraglich vereinbart wurden.
Gesetzliche Rückzahlungsfristen beachten: Nach dem Auszug haben Sie Anspruch auf Kautionsrückerstattung innerhalb von 3 bis 6 Monaten. Nur in besonderen Situationen kann sich diese Frist auf maximal 12 Monate erstrecken.
Mietbürgschaft als Alternative zur Barhinterlegung: Bei einer Kautionsbürgschaft wendet sich der Vermieter mit berechtigten Ansprüchen direkt an die Bürgschaftsbank – Sie als Mieter sind nicht von einer einbehaltenen Kaution betroffen.
Renovierungskosten rechtssicher abrechnen: Eine Kautionseinbehaltung für Schönheitsreparaturen ist nur dann zulässig, wenn diese Verpflichtung eindeutig und wirksam im Mietvertrag festgehalten wurde.
Verjährungsfristen kennen und nutzen: Ihr Rückzahlungsanspruch verjährt erst drei Jahre nach Mietvertragsende – die Frist beginnt am 1. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres
Wann ist das Mietkaution einbehalten rechtlich zulässig?
Welche Vorteile bietet eine Mietkautionsbürgschaft gegenüber der Barkaution?
Welche Fristen gelten für die Kautionsrückgabe?
Mietkaution bei mehreren Mietern: Wer bekommt das Geld
Vermieter unter Druck setzen, wenn er die Mietkaution nicht zurückbezahlt
Wie lange kann man die Mietkaution zurückfordern?
Was tun bei Vermieter-Pleite oder Todesfall?
Verkauf Immobilie: Was passiert mit der Mietkaution?
Nach dem Auszug stellt sich jeder Mieter die entscheidende Frage: Bekomme ich meine Mietkaution vollständig zurück? Die Sorge ist berechtigt – nicht immer erfolgt die Rückzahlung problemlos.
Grundsätzlich haben Sie Anspruch auf vollständige Rückerstattung Ihrer Kaution binnen 3-6 Monaten nach Auszug. Der Vermieter darf die Mietkaution einbehalten nur bei:
Wichtig: Normale Abnutzung wie kleine Nagellöcher oder Gebrauchsspuren sind kein Grund für Kautionseinbehaltung.
Bei einer unberechtigten Einbehaltung der Kaution haben Sie das Recht, diese bis zu drei Jahre lang zurückzufordern, wobei die Verjährungsfrist erst am 1. Januar des auf das Mietvertragsende folgenden Jahres beginnt.
Sollten dabei Probleme auftreten, sollten Sie dem Vermieter zunächst schriftlich eine Frist zur Rückzahlung setzen. Bleibt eine Reaktion aus, können Sie sich an einen Mieterverein oder einen Rechtsanwalt wenden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen
Schluss mit Kautionsproblemen: Eine Mietbürgschaft der Eurokaution EKS Service GmbH bietet entscheidende Vorteile:
Finanzielle Entlastung: Statt tausende Euro zu blockieren, zahlen Sie nur einen geringen Jahresbeitrag und behalten Ihre Liquidität.
Professionelle Abwicklung: Bei Vermieteransprüchen prüft die Eurokaution EKS Service GmbH die Berechtigung – unbegründete Forderungen werden abgewehrt.
Transparenz: Keine langwierigen Streitigkeiten um Kautionsrückzahlung mehr.
Während Barkaution-Rückzahlungen oft zu Problemen führen, bietet die Eurokaution Service EKS GmbH eine stressfreie Alternative. Ihre Mietkautionsbürgschaft schützt vor unberechtigten Forderungen und sorgt für transparente Abwicklung – ohne Kapitalbindung und mit professioneller Prüfung aller Vermieteransprüche.
Welche Vorteile bietet eine Mietkautionsbürgschaft im Vergleich zur Barkaution?
Da eine Mietkautionsbürgschaft die herkömmliche Form der Kautionshinterlegung ersetzt, ergeben sich für Mieter bedeutende Vorteile gegenüber der Barkaution. Denn im Gegensatz zur direkten Zahlung einer hohen Geldsumme ermöglicht die Bürgschaft mehr finanzielle Flexibilität. Zudem profitieren Mieter davon, dass sie ihr Kapital anderweitig einsetzen können, während gleichzeitig die Anforderungen des Vermieters erfüllt werden.
Keine Kapitalbindung: Statt drei Monatsmieten (oft 2.000-4.000 Euro) zu blockieren, zahlen Sie nur einen geringen Jahresbeitrag – meist unter 5% der Kautionssumme.
Sofortige Verfügbarkeit: Ihr Geld bleibt für wichtige Ausgaben wie Umzugskosten, Möbel oder unvorhergesehene Reparaturen verfügbar.
Rechtsprüfung inklusive: Spezialisierte Anbieter prüfen Vermieteransprüche auf Berechtigung – ungerechtfertigte Forderungen werden professionell abgewehrt.
Keine Diskussionen: Sie müssen sich nicht persönlich mit dem Vermieter über Kautionsrückzahlung auseinandersetzen.
Schneller Wohnungswechsel: Bürgschaftsurkunde wird innerhalb weniger Stunden ausgestellt – kein wochenlanges Warten auf Kautionsfreigabe.
Flexibilität beim Umzug: Parallel-Anmietungen werden möglich, da kein Kapital in der alten Wohnung gebunden ist.
Klare Regelungen: Professionelle Bürgschaftsanbieter kennen Mieterrechte und setzen diese konsequent durch.
Dokumentierte Abwicklung: Alle Vorgänge werden schriftlich dokumentiert – mehr Rechtssicherheit als bei privaten Kautionsvereinbarungen.
Inflationsschutz: Während Barkautionen minimal verzinst werden, können Sie Ihr Kapital gewinnbringender anlegen.
Keine Zinsdiskussionen: Entfall langwieriger Auseinandersetzungen über korrekte Kautionsverzinsung.
Die Rückgabe der Mietkaution unterliegt klaren gesetzlichen Regelungen, die sowohl Mieter als auch Vermieter kennen sollten:
Standardfrist: 3-6 Monate nach ordnungsgemäßer Beendigung des Mietverhältnisses gilt als angemessene Rückgabefrist. Diese Zeit benötigen Vermieter für:
Verlängerte Frist: Bis zu 12 Monate ist nur in Ausnahmefällen zulässig, etwa bei:
Die Rückgabefrist beginnt nicht automatisch mit dem Auszug, sondern erst wenn:
Wichtig: Ohne vollständige Wohnungsübergabe und Schlüsselrückgabe beginnt die Frist nicht zu laufen.
Bei verspäteter Rückgabe können Sie:
Verjährungsfrist: Ihr Anspruch auf Kautionsrückgabe verjährt erst drei Jahre nach Mietvertragsende – beginnend am 1. Januar des Folgejahres.
Fazit: Vermieter haben grundsätzlich maximal sechs Monate Zeit, um die Kaution zurückzuzahlen, wobei längere Fristen nur in Ausnahmefällen zulässig sind. Sollte es dennoch zu unbegründeten Verzögerungen kommen, haben Sie die Möglichkeit, rechtlich dagegen vorzugehen.
Die Rückzahlung der Mietkaution folgt klaren rechtlichen Regelungen, die je nach Kautionsart und Mietvertragssituation variieren:
Direkter Anspruch: Der im Mietvertrag als Mieter benannte Vertragspartner erhält die Kaution zurück – auch wenn andere Personen diese eingezahlt haben (z.B. Eltern, Partner).
Wichtig: Wer die Kaution ursprünglich bezahlt hat, ist für die Rückzahlung irrelevant. Entscheidend ist allein die Mieterstellung im Vertrag.
Gesamtschuldnerschaft: Sind mehrere Personen als Mieter eingetragen, können alle gemeinsam oder einzeln die Rückzahlung verlangen.
Praktische Abwicklung: Vermieter zahlen meist an alle Mieter anteilig oder verlangen eine gemeinsame Empfangsbescheinigung aller Vertragsparteien.
Interne Aufteilung: Wie die Mieter untereinander die Kaution aufteilen, regeln sie privat – der Vermieter ist dafür nicht verantwortlich.
Mieterwechsel während Mietzeit: Bei Mieterwechsel erhält grundsätzlich der neue Mieter die Kaution, sofern er sie vom Vormieter übernommen hat.
Erben bei Todesfall: Verstirbt der Mieter, geht der Kautionsanspruch auf die Erben über – Nachweis durch Erbschein erforderlich.
Abtretung: Mieter können ihren Kautionsanspruch schriftlich an Dritte abtreten (z.B. bei Schulden an Vermieter oder Handwerker).
Bei Kautionsbürgschaften entfällt die Rückzahlungsproblematik komplett:
Fazit: Die Kautionsrückzahlung erfolgt immer an den/die im Mietvertrag benannten Mieter – unabhängig davon, wer ursprünglich gezahlt hat. Bei Mietbürgschaften entfällt diese Problematik völlig.
Wenn Ihr Vermieter die Mietkaution unberechtigt einbehält, können Sie mit gezielten rechtlichen Schritten wirksam Druck ausüben:
Erste Maßnahme: Setzen Sie dem Vermieter per Einschreiben eine angemessene Frist (14-21 Tage) zur Kautionsrückzahlung. Begründen Sie Ihren Anspruch und drohen Sie rechtliche Schritte an.
Wichtig: Dokumentieren Sie alle Kommunikation schriftlich – das stärkt Ihre Position vor Gericht.
Finanzielle Druckausübung: Nach Fristablauf können Sie Verzugszinsen von 5% über dem Basiszinssatz verlangen. Bei 3.000 Euro Kaution entstehen dem Vermieter schnell spürbare Zusatzkosten.
Schlichtungsverfahren: Nutzen Sie kostengünstige Schlichtungsstellen – der offizielle Charakter setzt Vermieter oft unter Druck.
Mahnbescheid beantragen: Ein gerichtlicher Mahnbescheid für unter 40 Euro zeigt dem Vermieter, dass Sie es ernst meinen.
Anwaltliche Abmahnung: Ein Anwaltsschreiben wirkt oft Wunder – die Kosten muss bei unbegründeter Verweigerung der Vermieter tragen.
Bewertungsportale nutzen: Negative Bewertungen bei Immobilienportalen schaden dem Ruf des Vermieters.
Mieterverein einschalten: Professionelle Unterstützung und Rechtsschutz verstärken Ihre Position erheblich.
Präventiver Schutz durch Mietbürgschaft
Beste Lösung: Mit einer Mietkautionsbürgschaft lassen sich solche Probleme von vornherein vermeiden, denn professionelle Anbieter prüfen Vermieterforderungen sorgfältig auf ihre Rechtmäßigkeit und wehren unbegründete Ansprüche konsequent ab. Dadurch ersparen Sie sich unnötigen Stress und Ärger.
Die Rückforderung der Mietkaution unterliegt klaren gesetzlichen Verjährungsfristen, die Mieter unbedingt kennen sollten:
Drei Jahre Zeit: Ihr Anspruch auf Kautionsrückzahlung verjährt erst drei Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses.
Fristbeginn: Die Verjährung beginnt am 1. Januar des Folgejahres, in dem das Mietverhältnis endete.
Beispiel: Bei Mietvertragsende am 15. März 2024 beginnt die Verjährung am 1. Januar 2025 und endet am 31. Dezember 2027.
Ausreichend Zeit: Die dreijährige Frist gibt Ihnen genug Spielraum, auch bei verzögerten Vermieter-Reaktionen rechtlich vorzugehen.
Auch bei Teilbeträgen: Selbst wenn der Vermieter nur Teile der Kaution einbehält, können Sie den Rest drei Jahre lang zurückfordern.
Unterbrechung durch:
Wichtig: Nach jeder Unterbrechung beginnt die dreijährige Frist neu zu laufen.
Verzugszinsen: Auch Zinsforderungen unterliegen der dreijährigen Verjährung.
Schadensersatz: Zusätzliche Schäden durch verspätete Rückzahlung können ebenfalls drei Jahre lang geltend gemacht werden.
Stressfreie Alternative: Mit einer Mietbürgschaft entfallen Verjährungssorgen komplett – professionelle Anbieter regeln die Abwicklung automatisch und rechtzeitig.
Fazit: Sie haben drei Jahre Zeit, um Ihre Mietkaution zurückzufordern – ausreichend für alle rechtlichen Schritte. Die Frist beginnt erst am 1. Januar nach Mietvertragsende.
Der Konkurs oder Tod des Vermieters stellt Mieter vor besondere Herausforderungen bei der Kautionsrückforderung. Hier erfahren Sie, wie Sie trotzdem an Ihr Geld kommen:
Insolvenzverwalter kontaktieren: Ihre Kaution wird zur Insolvenzmasse – wenden Sie sich sofort an den bestellten Insolvenzverwalter und melden Sie Ihren Rückzahlungsanspruch an.
Aussonderungsrecht prüfen: Wurde die Kaution auf einem separaten Treuhandkonto hinterlegt, haben Sie möglicherweise Aussonderungsrechte – die Kaution gehört dann nicht zur Insolvenzmasse.
Absonderungsrechte geltend machen: Bei Immobiliensicherheiten können Sie unter Umständen bevorrechtigt befriedigt werden.
Erben ermitteln: Die Kautionsrückzahlung geht auf die Erben über. Kontaktieren Sie diese direkt oder über einen Anwalt.
Nachlassverwaltung: Bei überschuldetem Nachlass wird oft ein Nachlassverwalter bestellt – dieser ist Ihr Ansprechpartner.
Erbschein verlangen: Lassen Sie sich die Erbberechtigung durch einen Erbschein nachweisen, bevor Sie zahlen.
Kaution bleibt bestehen: Insolvenz oder Tod ändern nichts an Ihrem Rückzahlungsanspruch – nur der Schuldner wechselt.
Verzugszinsen: Auch gegenüber Erben oder Insolvenzverwaltern können Sie Verzugszinsen geltend machen.
Mietvertrag läuft weiter: Das Mietverhältnis besteht mit den Erben fort, die Kaution sichert weiterhin Ihre Verpflichtungen.
Sofortige Anmeldung: Melden Sie Ihren Anspruch unverzüglich beim Insolvenzgericht oder den Erben an.
Rechtsberatung einholen: Die Rechtslage ist komplex – lassen Sie sich von einem Anwalt beraten.
Beweise sichern: Dokumentieren Sie Ihre Kautionszahlung und alle Belege sorgfältig.
Professionelle Absicherung: Bürgschaftsanbieter sind darauf spezialisiert und finanziell abgesichert – Insolvenz- oder Todesfall-Risiken entfallen.
Kontinuierliche Betreuung: Auch bei Eigentümerwechsel bleibt die Bürgschaft bestehen und wird professionell abgewickelt.
eim Immobilienverkauf stellt sich für Mieter die wichtige Frage: Was geschieht mit meiner hinterlegten Mietkaution? Die rechtlichen Regelungen schützen dabei Ihre Interessen:
Neuer Eigentümer übernimmt: Die Mietkaution geht automatisch mit dem Eigentumsübergang auf den neuen Vermieter über – ohne Ihr Zutun oder Zustimmung.
Rechtsnachfolge: Der Käufer tritt in alle Rechte und Pflichten des bisherigen Vermieters ein, einschließlich der Kautionsrückzahlungspflicht.
Ihr Anspruch bleibt bestehen: Sie haben weiterhin den gleichen Rückzahlungsanspruch wie vor dem Verkauf.
Übergabe der Kaution: Der alte Eigentümer muss die Kaution (inklusive Zinsen) an den neuen Vermieter weiterleiten.
Ihr Vorteil: Sie müssen sich nicht um die Übertragung kümmern – das regeln die Parteien des Kaufvertrags untereinander.
Bei Problemen: Sollte die Übertragung nicht erfolgen, können Sie sowohl alten als auch neuen Eigentümer in Anspruch nehmen.
Information verlangen: Sie haben das Recht zu erfahren, wer neuer Eigentümer ist und wo sich Ihre Kaution befindet.
Doppelte Sicherheit: Bis zur ordnungsgemäßen Übertragung haften beide Eigentümer für die Kautionsrückzahlung.
Verzugszinsen: Bei verspäteter Rückgabe können Sie Zinsen vom neuen Eigentümer verlangen.
Treuhandkonto: Liegt die Kaution auf einem separaten Konto, muss dieses auf den neuen Eigentümer übertragen werden.
Insolvenz des Verkäufers: Bei Zahlungsunfähigkeit des alten Eigentümers haftet trotzdem der neue Vermieter vollständig.
Renovierungsvereinbarungen: Alle mietvertraglichen Regelungen gehen mit über – auch Schönheitsreparatur-Klauseln.
Kontakt aufnehmen: Stellen Sie sich dem neuen Eigentümer vor und klären Sie die Kautionssituation.
Belege sichern: Bewahren Sie alle Unterlagen zur ursprünglichen Kautionszahlung auf.
Neue Kontodaten: Informieren Sie den neuen Vermieter über Ihre aktuellen Bankdaten für die spätere Rückzahlung.
Kontinuierliche Gültigkeit: Eine Bürgschaft läuft automatisch weiter – unabhängig vom Eigentümerwechsel.
Professionelle Abwicklung: Spezialisierte Anbieter regeln alle Details mit dem neuen Eigentümer direkt.
Keine Übertragungsprobleme: Da kein Bargeld übertragen werden muss, entfallen typische Schwierigkeiten beim Verkauf.
Im direkten Mietkaution Vergleich zeigt sich schnell: Mieter und Vermieter haben zwar Mietkaution Alternativen, eine Kaution abzusichern – doch nicht alle sind gleichermaßen praktisch oder zuverlässig. Insbesondere deshalb überzeugt die Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution, weil sie sowohl für Mieter als auch für Vermieter klare Vorteile bietet. In unserem Mietkaution Vergleich zeigen wir, weshalb sich diese moderne Lösung wirklich lohnt – und worin sich andere Kautionsformen deutlich unterscheiden.
Wenn Mieter die Kaution bar oder per Überweisung an den Vermieter zahlen, hat dieser direkten Zugriff auf das Geld – bei berechtigten Forderungen. Allerdings:
Hier eröffnet der Mieter selbst ein Konto und verpfändet es an den Vermieter. Diese Lösung ist formal korrekt, aber:
Bankbürgschaften müssen viele formale Voraussetzungen erfüllen. Zudem gibt es häufig Unsicherheiten:
Eltern oder Freunde bürgen oft für junge Mieter. Doch das birgt viele Risiken:
Mit einer Mietkautionsversicherung von EuroKaution sichern Mieter ihre Kaution ab, ohne Geld zu hinterlegen – und Vermieter erhalten maximale Sicherheit. Die Vorteile im Überblick:
Im Vergleich zur Barkaution, Bankbürgschaft oder Privatbürgschaft ist die Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution die überzeugendste Mietkaution Alternative – sie vereint Sicherheit, einfache Abwicklung und hohe Effizienz in einer modernen Lösung. Vermieter sind im Fall der Fälle bestens abgesichert – ohne zusätzliche Arbeit. Und Mieter behalten ihre Liquidität.
Eurokaution.de hat die Beste und zuverlässigste Lösung für Sie.






Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Die vielleicht umstrittenste und wichtigste Frage aus dem Recht der Mietkaution ist, wann der Vermieter diese zurückzahlen oder zurückgeben bzw. darüber abrechnen muss. Dies betrifft insbesondere die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution.
Die Rückgabe der Mietkaution ist nicht allein vom Zeitablauf abhängig. Der Vermieter muss die Kaution erst dann zurückzahlen, wenn feststeht, dass er keine offenen Ansprüche mehr gegen den Mieter hat, für die die Kaution vorgesehen ist. Solange ein Sicherungsbedarf besteht – etwa wegen möglicher Schäden oder ausstehender Nebenkosten – ist die Rückzahlung noch nicht fällig. Erst wenn dieses Sicherungsinteresse entfällt, entsteht der Rückzahlungsanspruch des Mieters.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einem wichtigen Rechtsentscheid die Rahmenbedingungen zur Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution festgelegt. Laut Entscheidung muss der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses eine angemessene Frist erhalten, um zu prüfen, ob und in welcher Höhe er Ansprüche gegen den Mieter hat, die er mit der Kaution verrechnen möchte.
Solange diese Prüfungsfrist läuft, darf der Mieter seine Kaution nicht zurückfordern oder mit eigenen Forderungen aufrechnen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, wird der Rückzahlungsanspruch des Mieters fällig.
Wie lange diese Frist im Einzelfall dauert, hängt von den konkreten Umständen ab. In einfachen Fällen reichen wenige Wochen – in komplizierten Fällen, etwa bei umfangreichen Betriebskostenabrechnungen oder Schadensfragen, kann der Vermieter auch mehr als sechs Monate Zeit benötigen, was für den Mieter in bestimmten Fällen zumutbar ist und sich auf die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution auswirkt.
BGH, Beschluss vom 01.07.1987 – Az. VIII ARZ 2/87
Jedenfalls darf der Vermieter von der Rechtsprechung zugelassene Ausnahmen nicht als Freibrief verstehen. Er muss sich aktiv darum bemühen, die Kautionsabrechnung vorzubereiten und durchzuführen.
Erkennt der Vermieter, dass er nicht die gesamte Kaution zur Sicherung seiner Ansprüche benötigt, kann und sollte er den nicht mehr benötigten Teil frühzeitig zurückzahlen. Die restliche Kaution darf er bis zur endgültigen Abrechnung einbehalten.
Dieses Vorgehen ist jederzeit zulässig und kann dem Vermieter helfen, gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden, die entstehen könnten, wenn er die Kautionsabrechnung unzumutbar lange hinauszögert, was relevant sein kann für die Fälligkeit der Rückgabe dieser Mietkaution.
Mit der Kautionsabrechnung stellt der Vermieter alle noch offenen Forderungen dem Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber, was entscheidend ist für die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution. Damit ist die letzte Gelegenheit, Forderungen geltend zu machen oder zurückzuweisen.
Zahlt der Vermieter nach der Kautionsabrechnung ein Guthaben an den Mieter aus, kann dies bedeuten, dass alle offenen Forderungen erledigt sind. In der Regel ist der Vermieter damit von späteren Nachforderungen ausgeschlossen – sie gelten als erlassen.
Auch für den Mieter gilt: Nimmt er die Rückzahlung vorbehaltlos an, kann er meist keine weiteren Ansprüche mehr geltend machen. Ob die bloße Annahme rechtlich als Zustimmung zur Abrechnung gewertet wird, ist zwar umstritten, doch der Mieter sollte eine fehlerhafte Abrechnung innerhalb einer angemessenen Frist beanstanden, um seine Rechte zu wahren.
Liegt dem Vermieter eine Kautionsbürgschaft der Eurokaution vor, so ist der Antrieb des Mieters, diese zurückzufordern nicht so groß, als hätte der Mieter einen Barbetrag zu erwarten. Denn bei der Eurokaution werden die Gebühren bei Rückgabe der Urkunde taggenau abgerechnet.
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Als Vermieter eine Wohnung vermieten kann eine lukrative Einnahmequelle sein – doch nur, wenn Sie di…
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Mietkaution als Mietkautionsbürgschaft: Die Mietkaution als Mietkautionsbürgschaft ist ein wichtiger…
Die Mietkaution dient dazu, finanzielle Ansprüche des Vermieters Mietkaution abzusichern, die aus dem Mietverhältnis entstehen können. Das bedeutet: Der Vermieter kann über die Mietkaution alle Geldforderungen gegenüber dem Mieter geltend machen – nicht nur offene Mietzahlungen. Welche Ansprüche sichert die Mietkaution ab, ist eine wichtige Frage, die sich viele Vermieter stellen.
Die Kaution sichert nicht nur die Zahlung der Miete ab. Welche Ansprüche sichert die Mietkaution ab? Sie kann auch verwendet werden für:
Der Vermieter entscheidet selbst, welche seiner Ansprüche er mit der Mietkaution ausgleicht – auch dann, wenn die Kaution als Bürgschaft hinterlegt wurde.
Wichtig: Die Kaution darf nur zur Absicherung von Geldforderungen verwendet werden.
Will der Vermieter z.B. Schadensersatz für unterlassene Schönheitsreparaturen geltend machen, muss der Mieter zuvor entweder die Durchführung endgültig verweigert haben oder der Vermieter muss ihn mit Fristsetzung und ggf. Ablehnungsandrohung zur Erfüllung aufgefordert haben. Erst wenn der Mieter die Renovierung verweigert oder nicht fristgerecht durchführt, kann der Vermieter den Anspruch in einen Geldanspruch auf Schadensersatz umwandeln und mit der Mietkaution verrechnen.
Die Kaution darf nicht zurückbehalten werden, um Druck auf den Mieter auszuüben, z.B. ihn zur Renovierung zu zwingen. Der Vermieter kann seine Ansprüche nur dann mit der Mietkaution verrechnen, wenn er sie innerhalb von sechs Monaten nach Rückgabe der Wohnung (§ 548 BGB) geltend macht. Danach verjähren sie, falls sich der Mieter darauf beruft.
Die Rückzahlung erfolgt in der Form, in der die Kaution gestellt wurde. Bei einer Bürgschaft wird z. B. die Bürgschaftsurkunde zurückgegeben – etwa an die Firma Eurokaution.
Im Streitfall kann grundsätzlich nur die Bürgschaftsfirma (z. B. R+V Allgemeine Versicherungs AG oder Baloise) auf Rückgabe klagen. Der Mieter kann selbst verlangen, dass der Vermieter ihm die Bürgschaftsurkunde zurückgibt. Da der Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter besteht, vertreten einige die Auffassung, dass der Mieter einen direkten Anspruch auf Rückgabe der Urkunde an sich selbst hat.
Wann die Fälligkeit der Rückgabe der Mietkaution oder Mietkautionsbürgschafts-Urkunde ist – erfahren Sie hier.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Es war lange Zeit unklar, ob ein Vermieter das Mietverhältnis kündigen darf, wenn der Mieter keine Kautionsbürgschaft (z. B. von der Firma Eurokaution) vorlegt. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist klar: Wenn der Mieter keine Kaution zahlt , was oft vorkommt, kann das eine Vertragsverletzung sein.
In solchen Fällen kann der Vermieter das Mietverhältnis kündigen – eventuell sogar fristlos, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. In der Regel muss der Vermieter den Mieter aber vorher abmahnen.
Quelle: BGH, Urteil vom 21.03.2007, Az. XII ZR 36/05
Für Mietverhältnisse über Wohnraum (also Wohnungen oder Häuser) hat der Gesetzgeber eine spezielle Regel eingeführt: § 569 Absatz 2a BGB. Diese Vorschrift erlaubt es dem Vermieter, fristlos zu kündigen, wenn der Mieter mit einem Betrag in Rückstand ist, der zwei Monatsmieten (ohne Nebenkosten) entspricht.
Eine vorherige Abmahnung ist in diesem Fall nicht notwendig.
Wenn der Mieter die ausstehende Kaution vor der Kündigung vollständig zahlt, darf der Vermieter nicht kündigen. Selbst wenn der Vermieter schon gekündigt hat, wird die Kündigung unwirksam, wenn der Mieter den vollständigen Betrag nachträglich rechtzeitig überweist.
Achtung: Wenn die Kaution in Raten gezahlt wird und nach der Kündigung eine neue Rate fällig wird, muss auch diese Rate fristgerecht bezahlt werden. Sonst bleibt die Kündigung bestehen.
Derzeit wird allgemein davon ausgegangen, dass § 569 Absatz 2a BGB nur für die erstmalige Zahlung der Kaution gilt – also nicht, wenn die Kaution im Laufe des Mietverhältnisses erneut aufgefüllt werden muss (z. B. nach einer Teilverrechnung wegen Schäden).
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Um rechtliche Streitigkeiten zu vermeiden und dem Vermieter schnell Sicherheit zu bieten, kann eine Mietkautionsbürgschaft von EuroKaution eine einfache und flexible Alternative zur Barkaution sein.
Statt mehrere Monatsmieten auf einmal zahlen zu müssen, übernimmt EuroKaution die Bürgschaft – und der Mieter behält seine Liquidität. Der Vermieter erhält trotzdem die volle Sicherheit.
Vorteile auf einen Blick:
Jetzt berechnen und Mietkaution clever absichern.
Der Umzug steht bevor, aber die hohe Mietkaution belastet Ihr Budget? Mit der Mietkautionsbürgschaft der EuroKaution Service EKS GmbH bleiben Sie finanziell flexibel – ganz ohne auf Sicherheit für Ihren Vermieter zu verzichten. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für Mietkautionsbürgschaft sind einfach zu verstehen und zu erfüllen.
Damit der Abschluss schnell und einfach klappt, sollten einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Unsere Mietkautionsbürgschaft gilt für private Mietwohnungen – ganz egal, ob du alleine einziehst oder mit deiner Familie.
Ihr Vermieter muss die Mietkautionsbürgschaft akzeptieren. In vielen Mietverträgen ist die Kautionsform offen – in diesen Fällen genügt eine kurze schriftliche Zustimmung des Vermieters.
Für den Abschluss prüfen wir Ihre Bonität, meist über eine SCHUFA-Auskunft – dies ist eine der wichtigsten Voraussetzungen für eine Mietkautionsbürgschaft.
Bonität bezeichnet die Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen, und gibt Auskunft über die Wahrscheinlichkeit, dass ein Mieter, Unternehmen oder eine Privatperson ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Für Kreditgeber, Banken und andere Finanzinstitute, wie aber auch Vermieter spielt die Bonität eine zentrale Rolle bei der Entscheidung, ob ein Kredit oder sogar ein Mietobjekt vergeben wird.
Unsere Bürgschaft deckt die gesetzlich zulässige Höchstgrenze ab: bis zu drei Nettokaltmieten.
Sie müssen mindestens 18 Jahre alt sein, Ihren Wohnsitz in Deutschland haben und über ein deutsches Bankkonto verfügen.
Statt mehrere tausend Euro als Kaution zu hinterlegen, zahlen Sie bei uns nur einen kleinen jährlichen Beitrag – und können Ihr Geld für das verwenden, was wirklich zählt: neue Möbel, Umzugskosten oder Ihre Familie.
Unser Team berät Sie gerne – persönlich, verständlich und unkompliziert.
Wenn ein Mieter die Mietkautionsbürgschaft von Eurokaution nicht sofort bei Mietbeginn vorlegt, verliert der Vermieter seinen Anspruch auf die Kaution nicht automatisch. Auch bei einer verspäteten Mietkautionsforderung – solange das Mietverhältnis besteht – kann der Vermieter die Kaution noch einfordern. Das Gleiche gilt natürlich für eine andere vereinbarte Form der Mietkaution.
Komplizierter wird es, wenn die Wohnung oder das Haus verkauft wird, bevor die Kaution geleistet wurde. In diesem Fall geht der Anspruch auf die Kaution nicht automatisch auf den neuen Eigentümer über. Das bedeutet: Der ursprüngliche Vermieter muss seinen Anspruch auf die Kaution an den Käufer schriftlich abtreten, idealerweise im notariellen Kaufvertrag. Ohne diese Abtretung kann der neue Eigentümer die Kaution möglicherweise nicht rechtlich durchsetzen, da ihm die sogenannte Aktivlegitimation fehlt.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Wer sich diesen Ärger sparen will, sollte auf eine Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de setzen. Eine verspätete Mietkautionsforderung entfällt somit. Statt den gesamten Kautionsbetrag auf einmal hinterlegen zu müssen, stellt eurokaution.de dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus, die als vollwertiger Kautionsersatz dient.
Verspätete Kautionszahlungen führen schnell zu rechtlichen und finanziellen Problemen. Mit der Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de profitieren beide Seiten: Der Vermieter erhält sofort Sicherheit, der Mieter bleibt liquide und vermeidet Ärger. Eine kluge Lösung für ein sorgenfreies Mietverhältnis.
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Eine Mietkautionsversicherung bietet dem Vermieter eine Kombination aus
Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt. Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher. Auch das Risiko für den Vermieter wird dadurch geringer, vor allem bei einer Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters. Wichtig zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Mietkautionsleistung auch im Falle einer Versicherung klar geregelt sein muss.
Gerne nehmen wir auch Kontakt mit Ihrem Vermieter auf
– falls er noch Fragen zum Produkt Kautionsversicherung hat. Themen wie Sonderkaution können ebenfalls geklärt werden.
Ist im Mietvertrag die Leistung einer Barkaution vereinbart, hat der Mieter nach § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht, diese in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Eine verspätete Kautionszahlung kann jedoch zu Problemen führen. Auf dieses Recht muss der Vermieter den Mieter nicht ausdrücklich hinweisen, es darf aber auch nicht im Mietvertrag ausgeschlossen werden (s.o.). Ist Ratenzahlung vereinbart, bestimmt § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die erste Teilzahlung „zu Beginn des Mietverhältnisses fällig“ ist. Die weiteren Kautionsraten sind gemäß § 551 Abs.2, S.3 BGB mit den unmittelbar folgenden Mieten fällig.
In vielen Mietverhältnissen kommt es vor: Der Mieter zahlt die vereinbarte Mietkaution nicht pünktlich oder nicht vollständig. Trotz klarer vertraglicher Regelung wird der Kautionsbetrag häufig erst nach mehrfacher Erinnerung und Mahnung beglichen. Die Folgen für den Vermieter sind nicht zu unterschätzen – denn durch die verspätete Zahlung entsteht ein potenzieller finanzieller Schaden.
Zahlt der Mieter die Kaution zu spät, entsteht dem Vermieter ein sogenannter Verzögerungsschaden. Dieser besteht vor allem darin, dass das Kautionskonto in der Zwischenzeit keine oder geringere Zinsen erwirtschaftet hat. Im Ernstfall kann der Vermieter Schadensersatz verlangen, der sich auf die entgangene Verzinsung bezieht. Zwar mag der Betrag gering erscheinen – doch er ist rechtlich durchsetzbar und für den Mieter mit unnötigem Aufwand und Zusatzkosten verbunden.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
Wer sich diesen Ärger sparen will, sollte auf eine Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de setzen. Statt den gesamten Kautionsbetrag auf einmal hinterlegen zu müssen, stellt eurokaution.de dem Vermieter eine Bürgschaftsurkunde aus, die als vollwertiger Kautionsersatz dient.
Verspätete Kautionszahlungen führen schnell zu rechtlichen und finanziellen Problemen. Mit der Mietkautionsbürgschaft von eurokaution.de profitieren beide Seiten: Der Vermieter erhält sofort Sicherheit, der Mieter bleibt liquide und vermeidet Ärger. Eine kluge Lösung für ein sorgenfreies Mietverhältnis.
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Sicherheit, administrativer Erleichterung und Flexibilität. Sie sorgt dafür, dass der Vermieter im Schadensfall oder bei Mietausfällen schnell an sein Geld kommt. Gleichzeitig wird die Verwaltung der Kaution einfacher. Auch das Risiko für den Vermieter wird dadurch geringer, vor allem bei einer Mietkautionserhöhung nach Tod des Mieters. Wichtig zu beachten ist, dass die Fälligkeit der Mietkautionsleistung auch im Falle einer Versicherung klar geregelt sein muss.
Gerne nehmen wir auch Kontakt mit Ihrem Vermieter auf
– falls er noch Fragen zum Produkt Kautionsversicherung hat. Themen wie Sonderkaution können ebenfalls geklärt werden.
Ist im Mietvertrag die Leistung einer Barkaution vereinbart, hat der Mieter nach § 551 Abs. 2 Satz 1 BGB das Recht, diese in drei gleichen monatlichen Raten zu zahlen. Auf dieses Recht muss der Vermieter den Mieter nicht ausdrücklich hinweisen, es darf aber auch nicht im Mietvertrag ausgeschlossen werden (s.o.). Ist Ratenzahlung vereinbart, bestimmt § 551 Abs. 2 Satz 2 BGB, dass die erste Teilzahlung „zu Beginn des Mietverhältnisses fällig“ ist. Die weiteren Kautionsraten sind gemäß § 551 Abs.2, S.3 BGB mit den unmittelbar folgenden Mieten fällig.
Fälligkeit der Kautionsleistung
Folgen verspäteter Mietkautionszahlung
Verspätete Kautionsforderung
Verjährung und Verwirkung der Kautionsforderung
Zurückbehaltungsrecht des Vermieters
Kein Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Mieters
Kündigung bei Nichtleistung der Mietkaution
Korrekte Anlage der Mietkaution
Gesetzlicher Regelfall: Barkaution
Mietkaution getrennt vom sonstigen Vermögen des Vermieters
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