Die Bürgschaftsurkunde behält grundsätzlich auch über den Tod des Mieters hinaus ihre Gültigkeit. Sofern Personen i.S.d. §§ 563, 564 BGB in das Mietverhältnis eintreten, bleibt die Mietsicherheit in Form der Bürgschaft bis auf Weiteres bestehen.
Die Bürgschaftsurkunde behält grundsätzlich auch über den Tod des Mieters hinaus ihre Gültigkeit. Sofern Personen i.S.d. §§ 563, 564 BGB in das Mietverhältnis eintreten, bleibt die Mietsicherheit in Form der Bürgschaft bis auf Weiteres bestehen.